Ausbildungsförderung (BAföG)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland.
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Bildung und Teilhabe
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, können einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Näheres erfahren Sie beim Amt für Generationen und Soziales.
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Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
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Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen, die durch Ihre Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Laut Gesetz erhalten sie diese Leistungen wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Für einige Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen. Dieser ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils.
Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (z.B. Krankenkassen).
Folgende Leistungen werden zur Eingliederungshilfe gezählt:
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z.B. Schulbegleitung)
- Leistungen für Wohnraum (z.B. Einbau Treppenlifter, Wohnraumanpassung)
- Assistenzleistungen (z.B. Freizeitassistenz)
- heilpädagogische Leistungen (z.B. Therapien, Frühförderung)
- Leistungen zur Mobilität (Beförderungsleistungen und Leistungen für ein Kraftfahrzeug)
- Hilfsmittel
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Transferzahlung des Staates für Familien mit kleinen Kindern zur Unterstützung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist.
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Elternunterhalt
Vor der Inanspruchnahme Dritter hat ein unterhaltsbedürftiges Elternteil stets eigenes Einkommen und eigenes Vermögen einzusetzen. Soweit jedoch Sozialhilfe für Heimbewohner/innen erbracht wird, sind deren Kinder gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig.
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Finanzielle Hilfen im Sozialbereich
Ein Überblick über die Hilfearten und Zuständigkeiten bei der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Zuständigkeiten
Für die meisten Sozialhilfeangelegenheiten im Rahmen der Existenzsicherung sind die örtlichen Sozialhilfeträger (Kreise und kreisfreie Städte) zuständig, die überörtlichen Sozialhilfeträger (die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) sind zuständige Träger der Eingliederungshilfe, soweit es sich nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 ff SGB IX (z.B. Schulbegleitung, Therapien, Hilfsmittel usw.) für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung handelt. Diese werden ebenfalls unmittelbar beim Rhein-Erft-Kreis bearbeitet.
Bearbeitungszuständigkeit der kreisangehörigen Kommunen
Im Rhein-Erft-Kreis haben der Kreis und seine zehn kreisangehörigen Kommunen die Vereinbarung getroffen, dass die Mehrzahl der sozialen Leistungen (abgesehen von der Eingliederungshilfe und den sog. stationären Leistungen) in den örtlichen Rathäusern beantragt und bearbeitet werden können. Dies vereinfacht die Antragsstellung für Hilfsbedürftige, weil sie nicht den Weg in die Kreisverwaltung nach Bergheim finden müssen. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII) bzw. die Grundsicherungsleistungen (§§ 41 bis 46b SGB XII) und damit auch die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) erfolgen die Beratung und Leistungsgewährung in den Sozialämtern der Kommunen.*
Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung nach dem SGBXII kann der Anspruch auf weitere Hilfen bestehen, wie insbesondere auf die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47-52 SGB XII) und die Hilfe zur Pflege (§§ 61-64k SGB XII).
Bearbeitungszuständigkeit des Jobcenters
Seit dem 01.01.2005 wird der Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihren nicht erwerbsfähigen Angehörigen über das Sozialgesetzbuch II (SGB II) durch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld sichergestellt. Leistungsträger für das SGB II sind die örtliche Arbeitsagentur und der jeweilige Kreis bzw. die kreisfreie Stadt.
Der Rhein-Erft-Kreis ist als Leistungsträger nach dem SGB II insbesondere zuständig für die Kosten von Unterkunft und Heizung, aber auch für begleitende Leistungen, wie Schuldner- und Suchtberatung. Damit die Leistungen „aus einer Hand“ erbracht werden, betreiben der Kreis und die Arbeitsagentur Brühl das Jobcenter Rhein-Erft als gemeinsame Einrichtung.
Das Jobcenter unterhält in jeder kreisangehörigen Kommune eine Geschäftsstelle. Dort erfolgen die Beratung und die Hilfegewährung für alle Angelegenheiten nach dem SGB II.
Bearbeitungszuständigkeit des Rhein-Erft-Kreises
Soweit Leistungsberechtigte in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung für behinderte Menschen (sog. besondere Wohnform gemäß § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII) wohnen, sind die Leistungen für den Lebensunterhalt für diesen Personenkreis unmittelbar beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen.
Dabei werden auch die Kosten der Unterkunft auf Antrag in einem angemessenen Umfang übernommen. Die anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergeben sich für diese Personengruppe ausschließlich aus § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII. Der Anerkennung der Bedarfe liegt folgende Systematik zugrunde:
- Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu 100% der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen (siehe beiliegende Liste für den Rhein-Erft-Kreis) für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes gelten stets als angemessen.
- Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung die 100%, können bis zu 125% der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer zusätzliche Kosten gesondert ausweist. Wichtig in diesem Kontext ist, dass keine pauschale Anerkennung von 125% der Aufwendungen erfolgt, sondern stets nur die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 125% anerkannt werden. Als zusätzliche Kosten gelten insofern nur solche, die nicht bereits nach dem zugrundeliegenden Vertrag zur Überlassung des Wohnraums mit der Grundmiete abgegolten sind und soweit diese Zusatzkosten nach Tatbestand und Zuschlagshöhe gesondert ausgewiesen sind. Dabei ist zudem die gleichmäßige Aufteilung (Gesamtkosten und Aufteilung pro Person) im Überlassungsvertrag überprüfbar dazulegen.
- Übersteigt die Gesamtsumme aus den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie den Zusatzkosten die obere Angemessenheitsgrenze von 125%, kann sich nach §42a Abs. 6 SGB XII für den übersteigenden Teilbetrag lediglich ein Anspruch aus Leistungen der Eingliederungshilfe ergeben. Dabei kann der Eingliederungshilfeträger (in diesem Fall der Landschaftsverband Rheinland) prüfen, ob die überschießenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen gerechtfertigt sind oder ob eine Kostensenkung möglich ist.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die örtlichen Träger der Sozialhilfe festgelegt, wie die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu ermitteln sind.
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Hilfe für ungedeckte Heimkosten
Wenn die häusliche Pflege nicht (mehr) ausreicht oder nicht (mehr) sichergestellt werden kann, ist die Unterbringung in einem Betreuungseinrichtung oft unumgänglich. Im Folgenden wird Ihnen erläutert, wie sich die Heimkosten zusammensetzen und wie die Finanzierung eines Heimplatzes erfolgen kann.
Pflegesatz
Die Kosten für einen Pflegesatz setzen sich zusammen aus
- den Investitionskosten,
- den "Hotelkosten" (Unterkunft, Verpflegung) und
- den Kosten der Pflege.
Diese Kosten sind von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlich und richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5). Ab einem Pflegegrad von 2 ist im Regelfall von einer Pflegebedürftigkeit und Unterbringung in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung auszugehen.
Finanzierungsmöglichkeiten
Für die Finanzierung eines Pflegeplatzes gilt folgende Rangfolge:
Leistungen der Pflegekasse
Die Pflegekassen bezuschussen auf Antrag und nach Begutachtung in der Einrichtung die vollstationäre Unterbringung ihrer Versicherten z.Zt. (Stand 1/2022) wie folgt:
- Pflegegrad 1: 125,00 € monatlich
- Pflegegrad 2: 770,00 € monatlich
- Pflegegrad 3: 1.262,00 € monatlich
- Pflegegrad 4: 1.775,00 € monatlich
- Pflegegrad 5: 2.005,00 € monatlich
Pflegewohngeld
Für Heimbewohner/Innen, die einer der o.a. Pflegegrade zugeordnet sind, kann der zuständige Sozialhilfeträger auf Antrag Pflegewohngeld gewähren. Für nicht pflegeversicherte Personen besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Für beihilfeberechtigte Personen kommt Pflegewohngeld nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage. Hierzu muss der Bescheid der Beihilfestelle über die Höhe der Zuschüsse zu den Unterbringungskosten mit vorgelegt werden.
Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NW, die zur Finanzierung der Investitionskosten dient. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Heimkosten für die einzelnen Bewohner/innen.
eigenes Einkommen
Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind für die Finanzierung des Heimplatzes einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Renten aller Art, Unterhalt, sonstige Leistungen anderer Sozialleistungsträger, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Schenkungen, Zinsen aus Kapitalforderungen usw.
eigenes Vermögen
Heimbewohner/innen haben neben ihrem Einkommen auch das eigene Vermögen einzusetzen. Vermögen, welches einen Freibetrag von 10.000,- € für Einzelpersonen (nicht getrennt lebende Ehepaare/Lebenspartner: 15.000,- €) übersteigt, schließt den Anspruch auf Pflegewohngeld aus. Zum Vermögen in diesem Sinne zählen auch vertragliche oder schuldrechtliche Ansprüche, z.B. Nießbrauchrechte oder Schenkungsrückforderungen, sowie Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonten, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz oder ähnliche Sachwerte.
Sozialhilfe
Sollten die vorgenannten Leistungen der Pflegekasse, das Pflegewohngeld, das eigene monatliche Einkommen sowie das eigene Vermögen nicht zur Begleichung der Heimkosten ausreichen, können Heimbewohner/innen einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Von Seiten des Rhein-Erft-Kreises kann dann geprüft werden, ob die Übernahme der Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe in Frage kommt. Sollte dies der Fall sein, wird der/dem Heimbewohner/in auch ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) von z.Zt. 121,23 Euro (Stand: 01/22) monatlich gewährt.
Bei der Bearbeitung des Sozialhilfe-Antrags wird neben dem Einkommen auch nochmals das Vermögen der/des Leistungsberechtigten geprüft. Denn bei der Gewährung von Sozialhilfe ist ein Schonbetrag in Höhe von 5.000,- € für Einzelpersonen (nicht getrennt lebende Ehepaare/Lebenspartner: 10.000,- €) zu beachten.
Wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung kurzfristig nicht möglich ist, kann die Sozialhilfe in Form eines Darlehens in Frage kommen.
Vertragliche oder sonstige Ansprüche eines Leistungsberechtigten gehen überdies einem Anspruch auf Sozialhilfe vor. Schließlich hängt die Sozialhilfe auch davon ab, ob Angehörige eines Heimbewohners oder einer Heimbewohnerin in der Lage sind, Unterhaltszahlungen zu erbringen. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Punkt „Unterhaltspflichte Angehörige“.
Ein Sozialhilfeanspruch besteht nur, wenn zumindest Pflegegrad 2 und weitere Voraussetzungen vorliegen sowie eine häusliche Pflege nicht in Betracht kommt.
Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Stellen Sie daher, sofern Sozialhilfe benötigt wird, rechtzeitig einen Antrag beim Rhein-Erft-Kreis.
Sofern Sozialhilfe gewährt wird, sind Leistungsempfänger/innen beziehungsweise ihre Betreuer oder Bevollmächtigen verpflichtet, dem Rhein-Erft-Kreis alle Änderungen anzugeben, die für die Leistungsgewährung wichtig sind. Hierzu zählen insbesondere:
- Einkommensänderungen,
- Vermögensveränderungen, die zu einer Überschreitung der Vermögensfreigrenze führen,
- die Mitteilung über einen beantragen höheren Pflegegrad (der höhere Pflegegrad kann sozialhilferechtlich erst ab Bekanntgabe anerkannt werden),
- die Änderung des Pflegegrads sowie
- vorübergehende Abwesenheiten (Krankenhaus).
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Jobcenter
Das Jobcenter Rhein-Erft ist zuständig für die Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Es ist eine Einrichtung in gemeinsamer Trägerschaft des Rhein-Erft-Kreises und der Agentur für Arbeit.
Die Leistungen des Jobcenters umfassen das Arbeitslosengeld II sowie die Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU). Anlaufstelle für Leistungsbezieher sind die Geschäftsstellen in den zehn Kommunen des Rhein-Erft-Kreises.
Aufgabe des Jobcenters ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige
- bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit bürgernah und wirkungsvoll zu unterstützen,
- die Qualifizierung der Leistungsbezieher zu verbessern,
- den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger/-innen und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie
- deren Eigenverantwortung zu stärken.
Darüber hinaus werden für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die mit Hilfeempfängern nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt.
Nähere Informationen zu den Aufgaben und Leistungen des Jobcenters Rhein-Erft und seine Kontaktdaten finden Sie im Internet unter http://www.jobcenter-rhein-erft.de (Öffnet in einem neuen Tab).
Zuschüsse
Der Rhein-Erft-Kreis bezuschusst verschiedene Institutionen mit dem Ziel einer sozial ausgewogenen und stabilen Infrastruktur.
Zur Bewilligung von Zuschüssen an Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige karitative Verbände und Einrichtungen - soweit nicht anderen Fachbereiche zuständig sind - wenden Sie sich bitte an:
- N.N
Tel: 02271/83-15175
Zur Bezuschussung von Ferienfreizeiten behinderter Menschen sowie von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich wenden Sie sich bitte an:
- N.N
Tel: 02271/83-15175