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Rhein-Erft-Kreis

Mobilitätshilfe

Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehören nach § 83 SGB IX insbesondere auch Leistungen zur Mobilität. Diese umfassen zum einen Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und zum anderen verschiedene Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

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