Elterngeld
Zuständig für das Elterngeld ist die Kreisverwaltung, wenn der Wohnort des Kindes im Rhein-Erft-Kreis liegt.
Für Geburten ab dem 01.09.2021 ändert sich die Zuständigkeit nicht, wenn sich nach Antragstellung der Wohnsitz ändert.
Zuständig für das Elterngeld ist die Kreisverwaltung, wenn der Wohnort des Kindes im Rhein-Erft-Kreis liegt.
Für Geburten ab dem 01.09.2021 ändert sich die Zuständigkeit nicht, wenn sich nach Antragstellung der Wohnsitz ändert.