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Rhein-Erft-Kreis

Geschwindigkeitsüberwachung

Für den Rhein-Erft-Kreis hat die Verbesserung der Verkehrssicherheit eine sehr hohe Priorität. Nach den Erfahrungen der Experten in den Kreispolizeibehörden und Kommunen sind Verkehrsunfälle mit schwersten Folgen nicht auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt, sie ereignen sich flächendeckend.

Dabei ist überhöhte Geschwindigkeit eine der Hauptunfallursachen und entscheidend für die Schwere der Unfallfolgen.

Die Kreisordnungsbehörden sind gem. dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“  zuständig für die Verfolgung und Ahndung einer Reihe von Verkehrsordnungswidrigkeiten; abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr. Die Großen kreisangehörigen Städte i. S. von § 4 der Gemeindeordnung sind neben den Kreisordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr, soweit sie die Ordnungswidrigkeiten selbst festgestellt haben 

Mit Erlass vom 15.07.2013 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen den Begriff der Gefahrenstellen konkretisiert. Danach sind Gefahrenstellen insbesondere Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss.

Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen, 

  • an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,
  • in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder
  • wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Countrypixel, fotolia.de

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