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Rhein-Erft-Kreis

Namensänderung

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, das heißt, dass niemand seinen Namen eigenmächtig und willkürlich ändern darf. Eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich.

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Laufe des Lebens kann sich der Name - etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption - ändern. Auskünfte hierzu erteilen die Standesämter der Kommunen.

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