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Rhein-Erft-Kreis

Schutzgebiete

Im Rahmen der Landschaftsplanung wurden wertvolle Teile unserer Natur als Schutzgebiete festgelegt.

Was genau sind besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft?

Um die Bedeutung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, was genau darunter zu verstehen ist. Im Folgenden werden diese Begriffe genauer erklärt und ihre Bedeutung für den Erhalt von besonderen Teilen von Natur und Landschaft erläutert.

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete dienen der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen oder wegen der Seltenheit oder Schönheit einer Fläche.

Als Naturschutzgebiete festgesetzt werden z. B. naturnahe Wälder, Auenwälder oder Gewässerbiotope.

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, einschließlich des Schutzes von Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt oder der kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen der Bedeutung für die Erholung.

Als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden z.B. Waldflächen, Bachtäler oder landschaftliche Freiräume mit Gehölzen, Gewässern und Grünland.

Naturdenkmale

Dies sind besondere Einzelschöpfungen der Natur (wie z.B. alte Bäume oder Alleen), die wegen ihrer Seltenheit, wegen ihrer Schönheit, aus wissenschaftlichen oder aus naturgeschichtlichen Gründen als Naturdenkmale festgesetzt werden.

Geschützte Landschaftsbestandteile

Darunter sind Teile von Natur und Landschaft (wie z.B. Obstwiesen, Hecken, Feldgehölze oder Baumreihen) zu fassen, die der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen dienen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten als geschützte Landschaftsbestandteile gelten.

Hinweis zu den nachfolgenden Downloads

Die hier bereit gestellten digitalen Übersichtskarten zu den Schutzgebieten sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich der Information. Weitere Informationen zu den Landschaftsplänen des Rhein-Erft-Kreises finden Sie  hier.

Wirkung und Verbote

In Naturschutzgebieten (höchster Schutzstatus) sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile führen können.

In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Die Beseitigung eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieser Landschaftselemente führen können, sind verboten.

Zum Schutz und Erhalt der Schutzgebiete und Schutzobjekte ist es insbesondere verboten:

  • Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen.
  • Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder zu stören.
  • Feste oder flüssige Abfallstoffe oder Gartenabfälle wegzuwerfen.
  • Zu zelten, zu lagern, zu grillen oder Feuer zu machen.
  • Im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege  zu reiten.
  • In Naturschutzgebieten Flächen außerhalb der Straßen oder Wege zu betreten sowie Hunde, ohne sie anzuleinen, frei laufen zu lassen.
  • Lärm zu verursachen.
  • Gewässer zu verändern.
  • Gewässerufer oder deren Bewuchs zu beschädigen.
  • Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege oder Parkplätze mit Fahrzeugen zu befahren.
  • Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abzustellen.
  • Verkaufsstände oder Wohnwagen aufzustellen.
  • Sporteinrichtungen zu bauen.
  • Bauliche Anlagen zu errichten.

Bußgeldvorschrift

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote des Landschaftsplanes für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • NICOLAS LARENTO, fotolia.de

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