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Rhein-Erft-Kreis

Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser

Niederschlagswasser soll weitgehend vor Ort versickern und damit dem Grundwasser wieder zugeführt werden. Bei Neubauten ist dies gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) seit dem 01.01.1996 auch gesetzlich vorgeschrieben.
Dies geschieht zum Beispiel über Versickerungsanlagen oder die Einleitung in ein nahes Gewässer.

Für die beiden vorgenannten Beispiele ist eine vorherige wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die Untere Wasserbehörde erteilt. Hilfe bei der Antragstellung und das Antragsformular finden Sie im Merkblatt für Niederschlagswasser.

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