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Rhein-Erft-Kreis

Bauvorhaben an Gewässern/im Überschwemmungsgebiet

Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern bedarf der Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz. Anlagen in diesem Sinne sind z. B. bauliche Anlagen wie Gebäude einschließlich der Grundstücksabgrenzungen, Ufermauern, befestigten Flächen, Brücken, Stege, gewässerkreuzenden oder zum Gewässer parallel verlegten Leitungsanlagen.

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