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Rhein-Erft-Kreis

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TSchG)

Nach § 11 TSchG sind bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig. Es handelt sich um 14 verschiedene Tätigkeiten gemäß Auflistung in § 11 TschG. Die Erteilung der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt mit dem Antragsformular beantragt werden. Weitere Hinweise, insbesondere zu den erforderlichen Angaben und Nachweisen hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen sind in dem Merkblatt für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TSchG enthalten.

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