Abfallerzeugernummer
Gewerbliche Abfallerzeuger benötigen für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer. Die Abfallerzeugernummer ist erforderlich, um die Vorgaben der §§ 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie der Nachweisverordnung erfüllen zu können.
Für die Erteilung von Erzeugernummern für Abfallanfallstellen innerhalb des Rhein-Erft-Kreises ist in der Regel das Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises zuständig. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender formloser Antrag eingereicht wird.