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Rhein-Erft-Kreis

Wiederanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Wenn Ihnen in Deutschland das Recht aberkannt wurde, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zum machen, darf man mit dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland NICHT wieder fahren.

Erst muss die Fahrerlaubnis durch eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde wieder anerkannt werden (§ 28 Abs. 5, § 29 Abs. 5 FeV).

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