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Rhein-Erft-Kreis

Schuleingangsuntersuchungen

Jeder Schulneuling hat aufgrund schulrechtlicher Vorschriften (Schulgesetz NRW § 54 ff Juni 2006) neben der Verpflichtung einen Anspruch auf eine individuelle Untersuchung und Beratung durch die zuständige/-n Schulärzt/-in zur Frage der Schulfähigkeit.

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