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Rhein-Erft-Kreis

Waffenbesitzkarte (WBK): Waffe anmelden Jäger oder Sportschütze

Gem. § 37a Nr. 2 WaffG hat der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde den Erwerb von fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen (Postumlauf mit eingerechnet!) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Eine Überschreitung der Frist stellt gem. § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz dar, ist somit bußgeldbewährt und kann bei mehrfachem Verstoß zur Einleitung eines Widerrufverfahrens der waffenrechtlichen Erlaubnis führen.

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