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Rhein-Erft-Kreis

Versammlung unter freiem Himmel

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel in Form einer Kundgabe, Mahnwache oder eines Aufzuges veranstalten will, hat dies gemäß § 10 Abs. 1 Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW) der zuständigen Behörde (Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis) spätestens 48 Stunden vor Beginn der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen, Wochenendtage (Samstag/ Sonntag) werden nicht mitgerechnet.

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