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Rhein-Erft-Kreis

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 168 ff SGB IX). Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist daher die vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes erforderlich, sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.

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