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Rhein-Erft-Kreis

Reiten

Das Reiten in der freien Landschaft und im Walde ist in Nordrhein-Westfalen durch das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG-NRW) § 58 geregelt.

Seit dem 1. Januar 2018 ist das Reiten im Wald, gemäß § 58 ff des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) neu geregelt.

Am 20.12.2017 hat die Untere Naturschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Regelung des Reitens im Wald innerhalb des Rhein-Erft-Kreises erlassen. Die Neufassung dieser Verfügung wurde am 09.12.2019 erlassen und im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises Nr. 59 Jahrgang 46/2019 veröffentlicht.

Für das nördliche und südliche Kreisgebiet gelten seit dem 01.01.2018 zwei unterschiedliche Regelungen für das Reiten im Wald. Während sich die bisherige Regelung im Südkreis nicht verändert hat, wird es zukünftig im Nordkreis weniger Einschränkungen für Reiter in der freien Landschaft geben. Die genaue Abgrenzung der Teilbereiche mit unterschiedlichen Regelungen für das Reiten im Wald ist der Anlage (Karte) zur Allgemeinverfügung vom 09.12.2019 zu entnehmen.

Im Nordkreis ist das Reiten im Wald zukünftig auf allen privaten Wegen zugelassen. Das „Freistellungsgebiet“ nach § 58 Absatz 3 LNatSch NRW umfasst das Stadtgebiet Bedburg und Teilbereiche von Bergheim, Elsdorf und Pulheim. Ausgenommen sind Wege innerhalb von Naturschutzgebieten. In allen Naturschutzgebieten des Rhein-Erft-Kreises ist das Reiten auch zukünftig nur auf gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Die Wege sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Anstelle eines Schildes kann das Reitersinnbild auch auf Bäume aufgesprüht sein.

Im Südkreis ist das Reiten im Wald gemäß § 58 Absatz 4 LNatSchG NRW auch zukünftig nur auf den nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Das Gebiet umfasst die Stadtgebiete Erftstadt, Brühl, Hürth, Frechen, Kerpen Wesseling sowie Teilbereiche von Elsdorf, Bergheim und Pulheim.Die Wege, auf denen geritten werden darf, sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Anstelle eines Schildes kann das Reitersinnbild auch auf Bäume aufgesprüht sein.

Im gesamten Rhein-Erft-Kreis ist das Reiten in der freien Landschaft außerhalb von Waldflächen nach § 58 Absatz 1 LNatSchG NRW über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung bleiben für den gesamten Rhein-Erft-Kreis unberührt. Auf Wegen, die mit einem Reitverbot (rot umrandetes Schild mit schwarzem Reitersinnbild) oder einem Gebotsschild für andere Nutzer, wie z.B. Fußgänger oder Radfahrer (blaues Schild mit einem weißen Fußgänger oder Radfahrersinnbild) gekennzeichnet sind, ist das Reiten nicht gestattet.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat

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