Der Rhein-Erft-Kreis ist in insgesamt 39 Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden dieser Kehrbezirk gibt es einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Die im Rhein-Erft-Kreis bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Rhein-Erft-Kreis, und als obere Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln. Der Rhein-Erft-Kreis ist als zuständige Verwaltungsbehörde u.a. für die Beitreibung von Gebühren für hoheitliche Aufgaben zuständig und setzt erforderliche Schornsteinfegerarbeiten - wenn nötig - zwangsweise durch.
Seit dem 1. Januar 2013 stehen die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger untereinander im freien Wettbewerb. Das bedeutet für Sie, dass Sie inländische als auch andere zugelassene Fachbetriebe aus den EU-Mitgliedstaaten (Schornsteinfegermeister, registrierte Installateur- und Heizungsbaufirmen mit Zusatzqualifikation) für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zum Beispiel Abgasmessungen) bei Feuerstätten frei wählen können.
Voraussetzung ist, dass die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger mit Ihrem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle (Schornsteinfegerregister) eingetragen sein.
Dies gilt allerdings nicht für die hoheitliche Aufgaben (zum Beispiel Feuerstättenschau, Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine, Überprüfung Betriebs- und Brandsicherheit, Durchführung behördlich angeordneter Ersatzvornahmen, Erlass eines Feuerstättenbescheides), die ausschließlich von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sind.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger werden im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einem Kehrbezirk von der Bezirksregierung Köln für einen Zeitraum von sieben Jahren zugewiesen und nehmen ihre Aufgaben als staatlich beliehene Unternehmer und Dienstleister wahr.
Wer Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger ist, können Sie bei der Schornsteinfeger-Innung Köln, Genker Str. 8, 53842 Troisdorf, Telefon 02241/949077-11 erfragen.
Ansprechpartner:
- Frau Conradi
Tel. 02271/83-13231 - Frau Hübner
Tel. 02271/8313251 - E-Mail: ordnungsamtrhein-erft-kreisde
Wer Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger ist, können Sie bei der Schornsteinfeger-Innung Köln, Genker Str. 8, 53842 Troisdorf, Telefon 02241/949077-11 erfragen.
Rechtliche Grundlagen
Pflichten für Eigentümerinnen und Eigentümer
Mit dem neuen Schornsteinfegerrecht werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Wer Eigentum an Gebäuden und Wohnungen besitzt, hat eigenverantwortlich und fristgerecht (Handlungspflicht) die Reinigung und Überprüfung seiner Feuerungsanlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Grundlage hierfür stellt der sogenannte Feuerstättenbescheid dar, den die Eigentümerin oder der Eigentümer von seiner bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten hat. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen und innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind.
Der beauftragte Schornsteinfegerbetrieb füllt hierzu ein Formblatt aus und übergibt es der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Weiterleitung an die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Sie können das Formblatt aber auch im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers direkt dorthin übermitteln.
Der Nachweis (Formblatt) gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entfällt natürlich, wenn diese selbst mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind ferner verpflichtet, Änderungen an Ihren überprüfungspflichtigen Anlagen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auch für die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Bei Wohneigentum treffen die Pflichten die jeweilige Eigentümerin, den jeweiligen Eigentümer, sofern sich Feuerungsanlagen in deren Sondereigentum befinden. Bei Anlagen im Allgemeineigentum, zum Beispiel Schornsteine und Zentralheizungen, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet.
Bei der Beauftragung der Schornsteinfegerarbeiten (Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten) handelt es sich um eine private Dienstleistung, weshalb die Schornsteinfegerbetriebe für diese Tätigkeiten nicht mehr an eine einheitliche Gebührenordnung gebunden sind. Aus diesem Grund steht es Eigentümerinnen und Eigentümern frei, eigene Preise mit dem Schornsteinfeger für Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten auszuhandeln.
In Bezug auf die Abrechnung von hoheitlichen Arbeiten (Neuabnahme von Schornsteinen und Feuerstätten, Durchführung der Feuerstättenschau, Ausstellung eines Feuerstättenbescheides) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind diese an die Kehr- und Überprüfungsordnung gebunden. Die Bezirksschornsteinfegerin, der Bezirksschornsteinfeger erstellt nach der Kehr- und Überprüfungsordnung für die Arbeiten „Arbeitswerte“ nach Zeitaufwand eine Rechnung.
Häufig gestellte Fragen
Was hat sich durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geändert? Warum bleibt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weiter für mich zuständig? Was sind hoheitliche Aufgaben? Was ist eine Feuerstättenschau? Und vieles mehr...
Was hat sich durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geändert?
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens werden Haus- und Wohnungseigentümer deutlich stärker in die Verantwortung genommen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), das den Eigentümern die freie Wahl ihres Schornsteinfegers ermöglicht, ist zum 01.01.2013 vollständig in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt können sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Damit wird erstmalig Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks einziehen.
Warum bleibt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weiter für mich zuständig?
Die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz sind auch weiterhin von hoher Bedeutung. Daher muss kontrolliert werden, ob Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, d.h. ob sie die Ausführungen der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Aus diesem Grund werden Kehrbezirke beibehalten. Nur in diesem Prüfbereich agiert der Schornsteinfeger wie im früheren Recht als hoheitlicher Beliehener. Der jeweils zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss weiterhin die folgenden hoheitlichen Aufgaben durchführen:
- Feuerstättenschau,
- Erstellung des Feuerstättenbescheides,
- Bauabnahme,
- Führung des Kehrbuches in seinem Kehrbezirk,
- ggfs. Durchführung der Ersatzvornahme.
Als privatrechtlicher Schornsteinfegerbetrieb kann er auch Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten sowie weitere Dienstleistungen anbieten. Hoheitliche und privatwirtschaftliche Aufgaben müssen jedoch getrennt werden. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid sind Pflichtaufgaben des bBSF und müssen nach der gesetzlich festgelegten Gebührenordnung abgerechnet werden.Hinweis: Auch wenn Sie die vorgeschriebenen Arbeiten einem anderen Schornsteinfeger übertragen, der bBSF bleibt für die v. g. hoheitlichen Aufgaben zuständig!
Hinweis: Auch wenn Sie die vorgeschriebenen Arbeiten einem anderen Schornsteinfeger übertragen, der bBSF bleibt für die v. g. hoheitlichen Aufgaben zuständig!
Was sind hoheitliche Aufgaben?
Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.
Was ist eine Feuerstättenschau?
Eine Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt der für den Kehrbezirk zuständige bBSF sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss setzt der bBSF in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Gleichzeitig muss er kontrollieren, ob die Daten in seinem Kehrbuch korrekt sind oder ob zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Aufgrund der Wichtigkeit der Feuerstättenschau – sie dient der Feuersicherheit – legt der Gesetzgeber diese Aufgabe als eine hoheitlich vorgeschriebene Tätigkeit fest, die vom bBSF ausgeführt werden muss.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und somit ein rechtsverbindliches Dokument. Der Feuerstättenbescheid ist an die Eigentümer von Grundstücken und Räumen zu richten.
Was steht im Feuerstättenbescheid?
Der Bescheid enthält folgende Informationen:
- die Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstücke),
- die durchzuführenden Arbeiten,
- den Zeitraum, in dem diese erledigt werden müssen,
- die geltenden Rechtsgrundlagen (z.B. 1. BImSchV).
Bei diesem Formular handelt es sich um ein wichtiges Dokument zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Heizungsanlagen, Öfen, Kaminen und deren Abgasanlagen. In der Regel wird der Feuerstättenbescheid im Anschluss an die Feuerstättenschau erstellt. Sollten jedoch wesentliche Änderungen an einer bestehenden Feuerungsanlage (Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff oder Austausch eines Kessels) vorgenommen worden sein, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau evtl. entsprechend geändert worden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus.
Wozu benötige ich einen Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid dient zum einen der Kontrolle der Pflichteinhaltung des Eigentümers und zum anderen der Information des Eigentümers über die durchzuführenden Arbeiten.
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und der Schornsteinfegerbetrieb benötigt die darin enthaltenen Informationen zur Ausführung der Arbeiten.
Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst aktiv werden und sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen, der Kehrarbeiten durchführt. Dazu muss ihnen aber vorab mitgeteilt werden, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen. Diese Information erfolgt über den Feuerstättenbescheid.
Was kostet der Feuerstättenbescheid?
Die Ausstellung des Feuerstättenbescheides kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 Arbeitswerte (AW) kosten. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 1,05 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Was passiert, wenn ich eine Frist für die Arbeiten nach dem Feuerstättenbescheid nicht einhalte?
Mit den jährlichen Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten kann der Eigentümer nach neuem Recht jeden für Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb beauftragen. Das hat jedoch zur Folge, dass der Hauseigentümer fortan haftbar ist, sollten notwendige Schornsteinfegerarbeiten nicht in dem durch den Feuerstättenbescheid vorgegebenen Zeitfenster stattfinden.
Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bBSF dazu verpflichtet, eine entsprechende Meldung an den Rhein-Erft-Kreis zu machen. Wir fordern dann den Eigentümer per Anhörung auf, seiner Veranlassungspflicht umgehend nachzukommen.
Lässt ein Eigentümer die bis dahin ausstehenden Arbeiten nach dieser Anhörung/Aufforderung immer noch nicht durchführen, erlässt der Rhein-Erft-Kreis einen so genannten Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer/ den Eigentümern. Hierin ist festgelegt, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach der Rechtsverordnung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – kurz BImSchVO- innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind. Der Zweitbescheid ist mit einer Verwaltungsgebühr von derzeit 100,00 EUR verbunden. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen gem. § 25 i.V.m. § 26 SchfHwG anzudrohen.
Kommt ein Eigentümer auch dem Zweitbescheid nicht nach, setzt der Rhein-Erft-Kreis mit einer weiteren gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung die angedrohte Ersatzvornahme fest und vollstreckt sie im gegebenen Fall. Die Verwaltungsgebühren belaufen sich derzeit auf 150,00 EUR.
Dabei beauftragt der Rhein-Erft-Kreis den bBSF mit der Durchführung der bis dahin ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten, d.h. diese Arbeiten werden notfalls zwangsweise wenn nötig unter Einsatz eines Schlüsseldienstes, auf Kosten des Eigentümers durchgeführt.
Neben den Verwaltungsgebühren für den Erlass der Ordnungsverfügungen kommen ggfs. Kosten für den Schlüsseldienst sowie ein Bußgeld nach § 24 SchfHwG von bis zu 5.000,00 EUR auf den Eigentümer zu. Die gesamten Kosten sind vom Eigentümer zu zahlen.
Ich habe die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten bei dem für mich zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragt. Gleichzeitig hat dieser die Feuerstättenschau durchgeführt. Warum erhalte ich hierüber zwei getrennte Rechnungen?
Bei der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten handelt es sich um eine privatwirtschaftliche Leistung, die der Schornsteinfeger als gewerblich Tätiger durchführt. In einem entgeltlichen Vertrag kann somit die Höhe der Vergütung frei verhandelt werden. Sie und der beauftragte Schornsteinfeger stehen somit hinsichtlich der Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten in einem privaten, entgeltlichen Vertragsverhältnis (Privatrecht).
Hingegen bei der Durchführung der Feuerstättenschau wird der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als hoheitlich beliehener Unternehmer im öffentlichen Interesse tätig. Die Vergütung richtet sich deshalb nach der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung. Das Verhältnis zwischen Ihnen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fußt diesbezüglich auf dem Öffentlichen Recht.
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sind die gewerblichen Aufgaben/Arbeiten von den hoheitlichen Aufgaben/Arbeiten deutlich abzugrenzen und entsprechend voneinander getrennte Rechnungen zu stellen.
Wie weise ich die fristgerecht durchgeführten Arbeiten nach, wenn ich einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftrage?
Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), der die Daten in das von ihm geführte Kehrbuch aufnimmt.
Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb des bBSF handeln, entfällt dieser Schritt.
Was passiert im Falle eines Streits zwischen Eigentümer und bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger?
Klagt der Eigentümer gegen den Feuerstättenbescheid, ist grundsätzlich der bBSF als beliehener Unternehmer, der den Feuerstättenbescheid ausstellt, der Beklagte.
WICHTIGE HINWEISE
- Achten Sie auf die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten.
- Achten Sie auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes.
- Achtes Sie darauf, dass das ausgefüllte Formblatt termingerecht bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen muss.