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Neben der finanziellen Förderung ist uns die kompetente und neutrale Beratung von Bauinteressenten in allen Fragen der Förderung sowie der Finanzierung eine Bauvorhabens ein wichtiges Anliegen.
Die Mittel des sozialen Wohnungsbaues werden zweckgebunden für Haushalte mit Kindern und Menschen mit Behinderungen eingesetzt, die sich ohne Hilfe von außen nur selten den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen können. Ob der künftige Bauherr Landesmittel in Anspruch nehmen kann, ist vom Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder abhängig.
Zu beachten ist grundsätzlich bei allen Fördermöglichkeiten, dass in der Regel mit den Bauarbeiten nicht vor Bewilligung der Mittel begonnen werden darf. Als Baubeginn ist auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages zu werten.
Lassen Sie sich daher vor Baubeginn oder Abschluss von Kaufverträgen oder sonstigen rechtsverbindlichen Verträgen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme beraten. Unter den am Ende dieser Information aufgeführten Rufnummern sind die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erreichen.
Ansprechpartner in der Verwaltung sind:
Frau Ursula Weiß Bereich Eigenheime Telefon: 02271/83-16343 Hinweis: Beratung nur nach vorheriger Terminabsprache!
Frau Petra Halfen Bereich Mietwohnungen Telefon: 02271/83-16313 Hinweis: Beratung nur nach vorheriger Terminabsprache!
Diese Bestimmungen gelten für Anträge, die ab dem 10.02.2022 gestellt werden. Für die Antragsbearbeitung sind die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) in der zurzeit geltenden Fassung maßgebend.
Neubau/Ersterwerb
Begünstigter Personenkreis
Haushalte mit mindestens a) einer volljährigen Person und einem Kind oder b) einer schwerbehinderten Person, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt.
2.000 bis 50.000 Euro bei Nichterhalt eines dinglich gesicherten Darlehens
Der Neubau bzw. Ersterwerb wird nur gefördert, wenn das Objekt dem aktuellen energetischen Standard entspricht. Bei Erwerb vorhandenen Wohnraums muss das Förderobjekt in einem angemessenen Zustand sein (sofort ohne Modernisierungsmaßnahmen bezogen werden können).
Konditionen beim Neubau oder Ersterwerb: 0,5% Zins, 0,5% VKB, 1% Tilgung, bei 100%-iger Auszahlung, bei Erwerb von Wohnraum beträgt die Tilgung 2%. Die Konditionen sind für 25 Jahre festgeschrieben, Sondertilgungen sind möglich.
Die Eigenleistungsquote beträgt 15% der Gesamtkosten. Auf Antrag kann ein Betrag i.H.v. 15% aller Darlehen als Eigenleistungsersatz angerechnet werden.
Tilgungsnachlässe
Auf Antrag kann ein Tilgungsnachlass von 10% auf das Grunddarlehen gewährt werden. Bei den Zusatzdarlehen beträgt der jeweilige Tilgungsnachlass 50% der festgestellten Darlehenshöhe.
Achtung: Eigentumsmaßnahmen im Neubau mit Wohn- und Schlafräumen unter 10m² werden nicht gefördert. Der Erwerb von Eigentumswohnungen (neu oder gebraucht) in Hochhäusern wird ebenfalls nicht gefördert.
Modernisierungsförderung
Im Rahmen der neuen Modernisierungsrichtlinie RL-Mod können gefördert werden:
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (Mindeststandard BEG Effizienzhaus 100)
Maßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit der Umbau von Wohngebäuden Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen
Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsempfindens und zur Digitalisierung
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
Die Förderung sieht vor:
bis zu 150.000 € pro Wohnung/Eigenheim (Darlehensbeträge unter 5.000 € werden nicht bewilligt)
die Darlehen sind in den ersten 15 Jahren zinsfrei
25% Tilgungsnachlass nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens
Eigenleistung nicht erforderlich
Im Eigenheimbereich müssen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit unseren Mitarbeitern auf.
FAQ
Was wird gefördert?
Landesweit wird der Neubau oder der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum gefördert.
Wer wird gefördert?
Haushalte wie zum Beispiel alleinstehende Personen, Paare oder Familien mit Kindern, deren Haushaltseinkommen innerhalb der vorgegebenen Einkommensgrenze liegt (Einkommensgruppe A). Erstmals ab dem Förderjahr 2023 können auch solche Haushalte gefördert werden, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 Prozent übersteigt (sogenannte Einkommensgruppe B).
Vor Antragstellung ist es jedoch sinnvoll, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung auf Dauer tragbar erscheint.
Wie wird gefördert?
Mit einem zinsgünstigen Förderdarlehen mit Tilgungsnachlass (Teilschulderlass). Alle Förderdarlehen sind trotz der dynamischen Zinsentwicklungen für die Dauer von 30 Jahren mit nur 0,5 Prozent zu verzinsen. Zusätzlich kann ein Ergänzungsdarlehen abgeschlossen werden, soweit Finanzierungslücken auftreten, die nicht über Kapitalmarktdarlehen geschlossen werden können.
Wieviel Eigenkapital muss eingesetzt werden?
Es muss eine Mindesteigenleistung in Höhe von 7,5 % erbracht werden. Als Eigenleistung können berücksichtigt werden:
eigene Geldmittel
der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks
der Wert von Selbsthilfeleistungen
Wann darf ich den Kaufvertrag unterschreiben bzw. mit den Maßnahmen beginnen?
Die Antragstellung muss vor Abschluss des Kaufvertrages (Erwerb und Ersterwerb) bzw. vor Baubeginn (Bau) erfolgen.
Welche Anforderungen werden bei dem Erwerb vorhandenen Wohnraums an die zu fördernde Immobilie gestellt?
Die Immobilie muss bereits bei Erwerb in einem angemessenen Zustand sein, so dass ein Bezug des Objektes ohne Modernisierungsmaßnahmen mit lediglich geringfügigen Instandsetzungsarbeiten möglich ist. Die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen sowie eine angemessene Wohnraumversorgung müssen gewährleistet sein. Wohn-, Schlaf-, und Kinderzimmer sollten mindestens 10 m² Wohnfläche haben.
Tilgungsnachlass: 10% des Grunddarlehens und 50% der Zusatzdarlehen.
Der Tilgungsnachlass reduziert die Darlehensschuld nach Vollauszahlung.
Außerplanmäßige Tilgungsleistungen: nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
Bereitstellungsprovision: keine
Grundbuchliche Sicherung: in Höhe des Darlehensbetrags (abzüglich Tilgungsnachlass) und nachrangig.
Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel und muss eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel eingeplant werden?
Die Auszahlung der Darlehen erfolgt nach Bewilligung durch die NRW.BANK in Düsseldorf.
Bau: 40% bei Baubeginn, 40% nach Fertigstellung des Rohbaus, 20% bei Bezugsfertigkeit
Da die Auszahlung der letzten Rate erst bei Bezugsfertigkeit erfolgt, muss unter Umständen eine Zwischenfinanzierung dieser Rate bis zur Auszahlung einkalkuliert werden.
Ersterwerb: in einer Summe nach Bezugsfertigkeit (Abnahme des Bezuges durch die Bewilligungsbehörde nach Bewilligung) und Kaufvertragsabschluss
Auch hier muss unter Umständen eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel bis zur Auszahlung einkalkuliert werden.
Erwerb vorhandenen Wohnraums: Auszahlung in einer Summe nach Kaufvertragsabschluss, sofern die im Förderantrag angegebenen Modernisierungs- bzw. Renovierungskosten 10% der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.
In der Regel ist aufgrund der Bearbeitungszeiten eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel einzuplanen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Eine verbindliche Aussage über die Bearbeitungszeit kann nicht angegeben werden, da diese von der vollständigen Vorlage aller für eine Entscheidung relevanten Unterlagen abhängt. Auch die hohe Nachfrage nach der Landesförderung und die damit zusammenhängende Anzahl an eingehenden Förderanträgen hat nicht unerheblichen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer eines jeden Förderantrags. So ist durchaus mit einer Bearbeitungszeit von etwa 2 bis 6 Monaten zu rechnen.
Ob eine Förderzusage nach abschließender Bearbeitung auch ausgesprochen werden kann, hängt von dem vom Fördergeber bereitgestellten Fördermittelbudget ab.