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Rhein-Erft-Kreis

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Schutzberechtigte

Pressemitteilung vom 12. Januar 2024

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV) zugestimmt.  

Das bedeutet, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten. Eine persönliche Vorsprache zwecks Verlängerung bei der hiesigen Ausländerbehörde ist daher nicht notwendig. 

Sofern sich im Einzelfall Änderungen ergeben (z.B. Passablauf) ist eine Kontaktaufnahme über die bekannte E-Mailadresse  ukrainerhein-erft-kreisde möglich.

Das Bundesamt für Inneres und Heimat (BMI) wird dafür Sorge tragen, dass die Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse über die Internetseite und Applikation „Germany4Ukraine“, über Social Media und über die Internetseite des BMI über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse informiert werden. Ebenfalls wurden die ukrainische Botschaft, das Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit, die Familienkassen, die Krankenkassen und die beauftragten Stellen zur Gewährung von Wohngeld informiert.

Ansprechpartner Presse und Medien

Presse und Öffentlichkeitsarbeit, 01/2

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