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Tagespflege, Kurzzeit oder Verhinderungspflege und Nachtpflege

Tagespflege

Tagespflege kommt für ältere pflegebedürftige Menschen in Betracht, deren Pflege und Betreuung tagsüber, z.B. durch Angehörige, nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Das oberste Ziel der Tagespflege ist, Pflegebedürftigen den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen und pflegende Angehörige zu entlasten. Die Tagespflege kann an einzelnen oder an allen Wochentagen genutzt werden und schließt meistens einen Fahrdienst mit ein, der die Seniorinnen und Senioren morgens abholt und abends wieder nach Hause bringt. In der Tagespflegeeinrichtung werden die Pflegebedürftigen komplett versorgt und auch gezielt gefördert. Die Pflegekasse übernimmt bei der Tagespflege monatliche pflegebedingte Aufwendungen für Pflegebedürftige (s. hierzu Menuepunkt "Leistungen der Pflegeversicherung"). Bei Vorliegen einer Einstufung können die zu zahlenden Investitionskosten durch das Amt für Familien, Senioren und Soziales des Rhein-Erft-Kreises übernommen werden. Eine Antragstellung kann nur über den Träger der Einrichtung erfolgen.

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5 erhalten 1.612 Euro für Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro anrechnen lassen.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr beschränkt; die Pflegekasse übernimmt Aufwendungen bis zu 1.612 € im Jahr. Bei Vorliegen einer Einstufung können die zu zahlenden Investitionskosten durch das Amt für Familien,  Senioren und Soziales des Rhein-Erft-Kreises übernommen werden. Eine Antragstellung kann nur über den Träger der Einrichtung erfolgen.

Verhinderungspflege

In den Pflegegraden 2-5 erhalten die Pflegebedürftigen 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen. Diese Leistungen können bezogen werden wenn die private Pflegekraft im Urlaub ist oder krankheitsbedingt an der Pflege gehindert wird.

Von den 1.612 Euro können 50%, also 806 Euro, des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege angerechnet werden. Dies ist nur möglich wenn die Kurzzeitpflege in einem Jahr nicht genutzt wird. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen für die Verhinderungspflege, können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich anrechnen lassen.
Bei Vorliegen einer Einstufung können die zu zahlenden Investitionskosten durch das Amt für Familien,  Senioren und Soziales des Rhein-Erft-Kreises übernommen werden. Eine Antragstellung kann nur über den Träger der Einrichtung erfolgen.

Nachtpflege

Die Nachtpflege ist ein weiteres Angebot, das an 7 Tagen der Woche, sowie an Sonn- und Feiertagen nachts zur Verfügung steht.