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Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Der Begriff Betreuungen beinhaltet sehr unterschiedliche Tätigkeiten. Um klar zu stellen, was rechtliche Betreuung nicht umfasst, werden nachfolgend einige Beispiele genannt. Nicht zu den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers/einer rechtlichen Betreuerin gehören:
-   Erbringung von Pflegeleistungen
-   Einkaufen
-   Botengänge/Fahrdienste
-   Alle Aufgaben außerhalb der gerichtlich festgelegten Arbeitskreise

Wann wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?
1. Zur Unterstützung und Hilfestellung von volljährigen Menschen, die aufgrund
    einer körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung oder einer
    psychischen Erkrankung ganz oder teilweise nicht in der Lage sind,
    ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch)
2. Zur rechtlichen Vertretung im Rahmen gerichtlich festgelegter
    Aufgabenkreise.
3. Wenn die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch andere Hilfen, wie z.B.
    Vollmachten, Sozialdienste, Nachbarschaftshilfen erledigt werden können.
    (Prinzip der Nachrangigkeit)

Wo wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?
Bei dem zuständigen Amtgericht. Zuständig ist das Gericht am Wohnort des/der Betroffenen.

Wie beantragt man eine rechtliche Betreuung?
Jede/r kann formlos eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht anregen, der oder die Betroffene selbst kann sie beantragen.
Das zuständige Gericht entscheidet nach Anhörung der betroffenen Person und unter Hinzuziehung von ärztlichen Gutachten, Sozialberichten und eventueller Befragung von Angehörigen über:
- Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung
- Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin
- Person des Betreuers/der Betreuerin
- Eventuell Einwilligungsvorbehalt 

Was beinhaltet eine rechtliche Betreuung?
Die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise stellen den Handlungsrahmen für die rechtlichen Betreuer dar.
Mögliche Aufgabenkreise sind:
- Vermögenssorge
- Rentenangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter)
- Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung
- Wohnungsangelegenheiten
- Wohnungsauflösung, Kündigung des Mietverhältnisses
- Öffnen und Entgegennahme der Post

In der Regel ist der Betreute/die Betreute geschäftsfähig. In Ausnahmefällen
kann eine sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.
Dies bedeutet, dass der oder die Betreute nur mit Einwilligung des
Betreuers/der Betreuerin am Rechtsverkehr teilhaben kann. Jede/r Betreute hat
grundsätzlich Beschwerderecht und kann die Aufhebung der Betreuung und
den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin beantragen. In bestimmten
Situationen z.B. bei geschlossener Unterbringung wird ein/e
Verfahrenspfleger/in zur Seite gestellt.

Wer kann rechtlicher Betreuer/rechtliche Betreuerin werden?
- Angehörige und sonstige ehrenamtliche Bürger und Bürgerinnen
- Selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer
- Betreuungsbehörde

Welche Pflichten hat der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin?
- Orientierung an Wohl und Wünschen des Betreuten
- Besprechungspflicht, persönlicher Kontakt
- Mitteilungspflicht gegenüber dem Amtsgericht, wenn die rechtliche Betreuung
  eingeschränkt, erweitert oder aufgehoben werden soll
- Einholen von gerichtlichen Genehmigungen, z.B. bei Unterbringungs-
  oder bestimmten Vermögensentscheidungen
- Rechenschaftspflicht gegenüber dem Amtsgericht
  (Berichtspflicht, Rechnungslegung)

Der Betreuer/die Betreuerin kann für Schäden haftbar gemacht werden.

Was kostet eine rechtliche Betreuung?
Für mittellose Betroffene werden die Kosten aus der Staatskasse gezahlt.
Für vermögende Betreute ist die Leistung kostenpflichtig.
Ehrenamtliche Betreuer/innen erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Bei Berufsbetreuer/innen fallen Kosten für Aufwand und Stundenvergütung an.
Darüber hinaus sind Gerichtsgebühren zu leisten.
Informationen hierzu erhalten Sie beim Vormundschaftsgericht, bei den
Betreuungsvereinen und der Betreuungsbehörde.

Wer berät zu rechtlicher Betreuung?
- Ortsansässige Betreuungsvereine
- Betreuungsbehörde
- Vormundschaftsgericht
Da es sich um eine Einzelfallberatung handelt, bitte vorher einen Termin absprechen.

Vorsorgevollmacht
Mit einer Vollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung/Befugnis an "ihrer Stelle zu handeln" und zwar für den Fall, dass Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind (Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit). Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie in vielen Fällen eine sogenannte "rechtliche Betreuung". Sie sollte handschriftlich verfasst werden.
Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit der Patientenverfügung verwechselt werden, letztere regelt was im Falle einer Erkrankung medizinisch angeordnet werden soll.

Patientenverfügung
Mit dieser Verfügung wird bestimmt, wie man als Patient medizinisch behandelt werden will, wenn man nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden.