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Übersicht möglicher Hilfeleistungen

Die Sozialleistungsträger
Krankenkasse
Pflegekasse
Sozialamt und
Jugendamt

finanzieren gesetzlich geregelte Hilfen für Familien mit kranken, pflegebedürftigen und/oder behinderten Kindern

Krankenkasse (nach dem 5. Sozialgesetzbuch - SGB V )
Im SGB V sind folgende Ansprüche geregelt:

  • Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1und 2) betrifft vor allem schwer
    (meist chronisch) kranke Kinder, die anstelle eines
    Krankenhausaufenthaltes oder zur Sicherung des ärztlichen
    Behandlungszieles zu Hause fachpflegerisch versorgt werden.
  • Haushaltshilfe(§ 38) kann durch den Versicherten nachgefragt werden,
    wenn wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich
    ist und mind. ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.
  • Heil- und Hilfsmittel (§31ff);
  • Kuren (§23);
  • Kinderpflege-Krankengeld (§45) Pflegekasse (SGB XI )

Pflegekasse (SGB XI )
Die im SGB XI beschriebenen Leistungen können Eltern, deren Kinder in einen
Pflegegrad eingestuft sind, beantragen. Dazu gehören bei häuslicher Pflege:

  • Pflegegeld ( § 37 SGB XI), mtl.
    Pflegegrad II: 316 €
    Pflegegrad III: 545 €
    Pflegegrad IV: 728 €
    Pflegegrad V: 901 €
  • Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst ( § 36 SGB XI)
    Pflegegrad II:  689 €/Monat,
    Pflegegrad III: 1.298 €/Monat,
    Pflegegrad IV: 1.612 €/Monat
    Pflegegrad V:  1.995 €/Monat                      oder
  • Kombinationsleistung (§38 SGB XI) aus Pflegegeld und Pflegesachleistung;
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Voraussetzung: Die Pflegeperson muss
    den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung
    gepflegt haben. Anspruch besteht auf 1.612 €/Jahr. Leisten Angehörige (bis
    2.Grad verwandt oder verschwägert oder in häuslicher Gemeinschaft Lebende)
    die Ersatzpflege, werden Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes und
    nachweisbare Unkosten (insgesamt nicht mehr als 1.612 €) erstattet.
    Verhinderungspflege kann auch stunden- oder tageweise übers Jahr verteilt in
    Anspruch genommen werden.
    Die Kosten werden auch erstattet im Rahmen einer Ferienreise, während eines
    Heimaufenthaltes (bei leistungsberechtigten Anbietern) oder während
    des Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung. 
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Zusätzlich zur Verhinderungspflege
    besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer zugelassenen
    Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einer für Kinder unter 18 Jahren geeigneten Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtung. Aufwendungen in Höhe von 1.612 €/Jahr werden übernommen.
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI).
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen (45 b SGB XI): Eltern von Kindern
    mit einem besonders hohem Bedarf an allgemeiner Betreuung und
    Beaufsichtigung (Voraussetzungen in § 45a SGB XI) bekommen
    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
    zusätzlicher Betreuungsleistungen durch einen zugelassenen
    Pflegedienst, durch Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege
    entstehen, in Höhe von bis zu 125 €/mtl.erstattet.
    Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, nicht verbrauchte
    Leistungen können in das Folgejahr übernommen werden.
  • Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (§ 40 SGB XI):
    Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wird monatlich bis zu 40 € erstattet.
  • Anspruch auf technische Hilfsmittel (§ 40 SGB XI).
  • Anspruch auf Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( § 40 SGB XI).
  • Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung (§ 44 SGB XI).
  • Beratungseinsätze der Pflegedienste (§ 37 SGB XI)
  • Pflegekurse ( § 45 SGB XI)

Sozialamt ( SGB XII) / Jugendamt (SGB VIII)
Verschiedene, z.T. einkommensabhängige Hilfen können Familien beim Sozialamt oder Jugendamt beantragen, z.B.

  • Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII) (pädagogische Betreuung und
    Förderung, Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, z.B. Schule oder Kindertagesstätte),
  • Hilfe zur Pflege (§ 61 ff SGB XII)
  • Hilfe für Kinder in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
  • Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

Bei Eintritt einer Behinderung, schweren Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit
eines Kindes ist zu empfehlen, einen Beratungstermin beim zuständigem
Sozial- sowie Jugendamt zu vereinbaren und sich über zustehende Leistungen zu informieren.
Leistungen werden in der Regel vom Tag der Antragstellung bewilligt, nicht rückwirkend.
Informationen über Unterstützungs- und Entlastungsangebote erteilen auch die
Sozialarbeiter der auf Kinder spezialisierten Einrichtungen für häusliche
Kinderkrankenpflege, sowie die Sozialdienste der Kinderkliniken.