Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Bei Vorlage der notwendigen Unterlagen kann die Genehmigung sofort ausgestellt werden.
Der Antrag ist bei dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu stellen, wo sich der Betriebs- bzw. Wohnsitz befindet.