Betrieb eines Bewachungsgewerbes
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Seit dem 01.08.2017 sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Bearbeitung der Anträge und die Erteilung von entsprechenden Gewerbeerlaubnissen zuständig. Das gleiche gilt für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen.