Makler, Bauträger, Baubetreuer - Prüfbericht
Mit der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) unterliegen Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34 c GewO ausüben, besonderen Berufsausübungsregeln. Hierzu gehört unter Umständen auch die Vorlage eines Prüfberichtes (§ 16 MaBV).
Ob eine Prüfungspflicht besteht hängt von der Art der Tätigkeit im Rahmen des § 34 c GewO ab.
Ansprechpartner finden Sie im Bürgerportal.