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Rhein-Erft-Kreis

Interne Meldestellen

Diese Seite richtet sich ausschließlich an Personen aus dem beruflichen Umfeld der Verwaltung des Rhein-Erft-Kreises.

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - Hin-SchG) verpflichtet den Rhein-Erft-Kreis als Beschäftigungsgeber zur Errichtung einer internen Meldestelle. Der Rhein-Erft-Kreis hält zwei interne Meldestellen im Sinne des HinSchG vor.

Beschreibung

Im Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Die Umsetzung auf Landesebene erfolgte mit der Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetzes NRW (HinSchG AG NRW) im Dezember 2023.

Aufgrund dessen hat der Rhein-Erft-Kreis eine entsprechende Dienstvereinbarung abgeschlossen und für die Mitarbeitenden eine interne Meldestelle beim Prüfungsamt in einem gesonderten Bereich eingerichtet und eine Meldestellenbeauftragte bestimmt. Zusätzlich hat der Rhein-Erft-Kreis die Firma Integrity Gesellschaft für Datenschutz, Geldwäscheprävention und Compliance mbH, Aachen, als Ombudsperson beauftragt.

Die Beauftragte der internen Meldestelle und die Ombudsperson nehmen Meldungen/Hinweise von Mitarbeitenden über organisationsinterne Verstöße und Missstände entgegen und veranlassen deren Prüfung und Aufarbeitung. Die Verstöße müssen in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in der Verwaltung des Rhein-Erft-Kreises stehen, da die internen Meldestellen nicht zuständig sind für Informationen über privates Fehlverhalten oder Beschwerden allgemeiner Art.

Nur diejenigen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die beim Rhein-Erft-Kreis beschäftigt sind, können sich über die Meldekanäle an die internen Meldestellen wenden. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Mitarbeitende zu einer Meldung berechtigt.

Beide Meldestellen arbeiten vertraulich und gewährleisten der hinweisgebenden Person die Wahrung und den Schutz ihrer Identität. Sie tragen maßgeblich dazu bei, Verstöße zu identifizieren und abzustellen. Hierzu stehen ihnen eigene, im Hinweisgeberschutzgesetz verankerte Untersuchungsrechte zu.

Alternativ können sich die Beschäftigten ggf. auch an die verschiedenen externen Meldestellen wenden, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sind.

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