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Rhein-Erft-Kreis

Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit regelt die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat und begründet Rechtverhältnisse zwischen ihm und seinen Bürgern.

Daraus ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten. Die Einbürgerungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist für die Bearbeitung und die Entscheidung über Einbürgerungsanträge, die Beratung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, sowie die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen zuständig.

In der Regel muss die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung aufgegeben werden.

Wer sich mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält, eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf Daueraufenthalt ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich zu der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat einen Einbürgerungsanspruch.

Die meisten Kinder von Eltern mit Daueraufenthalt in Deutschland erwerben mit der Geburt neben der Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.

Sollten Sie Interesse an einer Einbürgerung oder Fragen diesbezüglich haben, steht Ihnen Ihr Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro Ihrer Stadt/Gemeindeverwaltung gerne mit umfassender Beratung zur Seite.

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