- Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden,
- gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen Vorsorge getroffen wird,
- ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt durch integrierte Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden erreicht wird,
- im Betrieb einer Anlage Energie sparsam und effizient genutzt wird,
- im Betrieb einer Anlage das Abfallaufkommen vermieden bzw. minimiert wird, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden,
- Schutz und Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, getroffen werden,
- die Anlage so betrieben wird, dass von ihr keine anderen nachteiligen Auswirkungen ausgehen,
- auch nach einer Betriebseinstellung durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung das hohe Schutzniveau gewährleistet bleibt.
Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich-rechtliche Belange wie z.B. das Wasserrecht, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, das Naturschutzrecht, das Bauordnungsrecht und die Schutzgüter aller weiteren betroffenen Rechtsgebiete gewahrt sind und alle Vorkehrungen zum Schutze der in einer Anlage beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sind.