[ Stand: 26 April 2017 - 16:40 Uhr ]
Die Einreise und der Aufenthalt wird durch verschiedene Aufenthaltstitel geregelt.
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Die Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu folgenden Zwecken erteilt: 

  • Ausbildung (§§16-17 AufenthG
  • Erwerbstätigkeit (§§18-21 AufenthG
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§22-26, 104a, 104b AufenthG
  • Familiäre Gründe (§§27-36 AufenthG
  • Besondere Aufenthaltsrechte (§ 4 Abs. 5, §§37-38a AufenthG

Die Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Er berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis wird gemäß folgender Rechtsgrundlagen erteilt: 

  • allgemeine Regelung (§9 Absatz 2 AufenthG
  • für Hochqualifizierte (§19 AufenthG
  • für Selbständige (§21 Absatz 4 AufenthG
  • für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher (§28 Absatz 2 AufenthG
  • für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge (§26 Absatz 3 AufenthG
  • für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem humanitären Aufenthalt (§26 Absatz 4 AufenthG
  • für minderjährig eingereiste oder in Deutschland geborene ausländische Staatsangehörige (§35 Absatz 1 AufenthG)
  • für ehemalige Deutsche (§38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG

Die Daueraufenthaltserlaubnis-EG

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen, der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

Sie kann Ausländern aus nicht EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, auf Antrag erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind in den §§9a-9c des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen.

Hierdurch soll eine Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erreicht werden. Diese Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen EU-Staates müssen allerdings erfüllt werden. Das gilt auch für die Regelungen zum Familiennachzug. 

Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte

Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates, die selbst nicht Unionsbürger bzw.Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, erhalten nach der Einreise in der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte.

Die Aufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet, wenn der Unionsbürger, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis-EU berechtigt ist. Benötigt der Unionsbürger hingegen zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung Arbeitserlaubnis-EU, so bedarf der Familienangehörige mit der Aufenthaltskarte zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ebenfalls einer Arbeitserlaubnis-EU.

Nach 5-jährigem ständigen und rechtmäßigem Aufenthalt kann Familienangehörigen von Unionsbürgern bzw. von Staatsangehörigen eines EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden. Die Daueraufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. 

Schweizer Staatsangehörige

Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. 

Die blaue EU-Karte

In Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung wird in Deutschland die Blaue Karte-EU als neuer Aufenthaltstitel eingeführt.

Die Einführung der Blauen EU-Karte erfolgt nicht zum 01.09.2011. Ihre Einführung wird sich nach dem letzten Informationsstand (10.03.2011) um etwa drei bis sechs Monate verzögern.

Die blaue EU-Karte wird nur auf Antrag erteilt. Neben der blauen EU-Karte ist der Besitz eines weiteren Aufenthaltstitels möglich.

Visum

Das Visum (§6 AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der kurzfristige Aufenthalte erteilt wird (z.B. Besuchsvisum, Geschäftsvisum) oder zur Begründung eines Daueraufenthalts (z.B. Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studium) erforderlich ist. Das Visum ist vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) einzuholen.