Fachaufsichtsbeschwerden im Baurecht

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Fachaufsichtsbeschwerden im Baurecht

Beschreibung

Seit dem 01.01.2011 haben alle Städte des Rhein-Erft-Kreises eine eigene Untere Bauaufsichtsbehörde, die für die Bearbeitung Ihrer Neuanträge oder für Fragen zu Bauabsichten im jeweiligen Stadtgebiet zuständig ist. Der Rhein-Erft-Kreis nimmt als Obere Bauaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über die Unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. Für den Fall, dass eine Entscheidung einer Unteren Bauaufsichtsbehörde aus triftigen Gründen zu beanstanden wäre, besteht die Möglichkeit, über die Vorlage einer Fachaufsichtsbeschwerde oder Eingabe, die Entscheidung der Unteren Bauaufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Dieses Recht steht auch nach dem Gesetz betroffenen Nachbarn zu.

Ein formloses Beschwerdeschreiben, in dem die bauliche Maßnahme unter Angabe der Adresse benannt ist, reicht aus.

Je nach Umfang und Schwierigkeit des Sachverhaltes wird eine Bearbeitungsdauer von ca. 8 Wochen angestrebt.

Die entsprechende Beantwortung stellt kein sogenanntes "förmliches Verfahren" dar, so dass gegen die Entscheidung der Oberen Bauaufsichtsbehörde auch keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet werden können. Seit Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes II ist ein "förmliches Verfahren" nur noch durch Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Zur Einhaltung der Klagefrist ist unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung des anzufechtenden Bescheides zu beachten. Darüber hinaus hat der/die Bürger/-in in baurechtlichen Angelegenheiten die Möglichkeit, eine Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Im Rahmen einer solchen Petition wird die jeweilige Obere Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, zu den entsprechenden Verfahren zu berichten.

Die Obere Bauaufsicht lässt sich zu dem angefochtenen Vorgang von der Unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen berichten.

Soweit die Beschwerde zu Recht erhoben wurde, wird die Obere Bauaufsicht auf die Einhaltung der geltenden baurechtlichen Vorschriften verweisen. Gegebenenfalls können unter Beteiligung der Oberen Bauaufsicht auch Kompromisslösungen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde erarbeitet werden.

Zuständige Kontaktperson