Mobilitätshilfe

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Mobilitätshilfe

Beschreibung

Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehören nach § 83 SGB IX insbesondere auch Leistungen zur Mobilität. Diese umfassen zum einen Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und zum anderen verschiedene Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Bei der Antragstellung ist folgende Unterscheidung unter besonderer Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelung zu beachten:

  • Ist die antragstellende Person schulpflichtig, so sind die vorbenannten Leistungen beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen.
  • Ist die antragstellende Person nicht schulpflichtig, so sind Leistungen zur Beförderung durch einen Beförderungsdienst beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. 
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Voraussetzungen zur Beantragung von Leistungen zur Beförderung durch einen Beförderungsdienst (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX):

  • Der leistungsberechtigten Person muss die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung unzumutbar sein

Voraussetzungen zur Beantragung von Leistungen für ein Kraftfahrzeug (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB IX):

  • Es kann gewährleistet werden, dass das Fahrzeug entweder durch die leistungsberechtigte Person selbst oder durch einen Dritten geführt wird.
  • Die Beantragung von Leistungen zur Beförderung durch einen Beförderungsdienst ist vergleichsweise unwirtschaftlich und/oder unzumutbar.

… zur Beantragung von Leistungen zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)

  • Eingliederungshilfeantrag mit Leitfragen zu den einzelnen Lebensbereichen (hochladen und verlinken)
  • Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020, bzw. Rentenbescheid vom Juli 2020
    • Sollte das Einkommen in diesem Jahr erheblich hiervon abweichen, sind aktuellen Einkommensnachweise einzureichen
  • Aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen Ihr aktueller Gesundheitszustand zu ersehen ist und die eine Diagnose enthalten
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie entsprechender Feststellungsbescheid
  • Falls kein Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, wird ein ärztliches Attest oder Vergleichbares für die Unzumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) benötigt
  • Falls eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist: Bestellungsurkunde
  • Beantwortung der Fragen:
    • Ist ein eigener PKW vorhanden?
    • Welche Strecken möchten Sie fahren und in welchen Umfang (z.B. 1x im Monat)?
    • Wie wurden entsprechende Fahrten in der Vergangenheit durchgeführt?
  • Für die beantragten Fahrten sind je zwei Kostenvoranschläge von Beförderungs-/ Taxiunternehmen erforderlich

… zur Beantragung von Leistungen für ein Kraftfahrzeug (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX)

  • Eingliederungshilfeantrag mit Leitfragen zu den einzelnen Lebensbereichen (hochladen und verlinken)
  • Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020, bzw. Rentenbescheid vom Juli 2020
    • Sollte das Einkommen in diesem Jahr erheblich hiervon abweichen, sind aktuellen Einkommensnachweise einzureichen
  • Aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen der aktuelle Gesundheitszustand zu ersehen ist und die eine Diagnose mit Darstellung des kognitiven Entwicklungsstandes erhalten
  • Ärztliche Stellungnahme, weshalb die Nutzung des ÖPNV nicht zuzumuten ist
  • Bescheid der Pflegekasse einschließlich des MDK-Gutachtens
  • Schwerbehindertenausweis, sowie entsprechenden Feststellungsbescheid
  • (bei Umbau) zwei Kostenvoranschläge zu dem beabsichtigten Umbau
  • (bei Anschaffung) verfügt eine im Haushalt lebende Person oder ein Erziehungsberechtigter bereits über ein eigenes KFZ? Kann das KFZ nicht zur Nutzung herangezogen werden, ist dies ausführlich zu begründen
  • Ausführliche Stellungnahme …
    • inwiefern mit dem KFZ-Umbau/der KFZ-Anschaffung das Ziel der sozialen Teilhabe erreicht werden soll
    • für welche (regelmäßigen) Fahrten der behindertengerechten KFZ-Umbau/die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ zwingend notwendig ist
    • wohin die Fahrten durchgeführt werden sollen
    • wie viele Fahrten pro Monat sollen durchgeführt werden
    • ob ein Umsetzen physisch möglich ist
    • welche sonstigen Probleme/Schwierigkeiten vorliegen (Bsp.: E-Rollstuhl, etc.)
  • Zwei Kostenvoranschläge von Taxiunternehmen bzw. Fahrdiensten, die exakt die Strecken abbilden, die auch mit dem behindertengerechten KFZ zurückgelegt werden sollen.

Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 108 Abs. 1 SGB IX auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten eines Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. Die Dauer der Antragsbearbeitung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.

  • Frau Müller
    (Buchstabenbereich A-G)
    Tel.: 02271/83-15082
  • Frau Jörres
    (Buchstabenbereich H-O)
    Tel.: 02271/83-15075
  • Frau Rabenbauer
    (Buchstabenbereich P-Z)
    Tel.: 02271/83-15096

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen