Frühförderung/ Förderung durch ein SPZ
Kinder im Vorkindergartenalter, welche dem Personenkreis des § 99 SGB IX angehören, können durch Frühförderzentren gefördert werden. Die jeweilige Förderung wird individuell dem Behinderungsbild des Kindes entsprechend gestaltet.
Eine Förderung durch ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) ist unabhängig vom Kindergarteneintritt möglich. Hierbei ist ebenfalls die Zugehörigkeit zum § 99 SGB IX nötig. Der Schwerpunkt einer Förderung durch ein SPZ liegt allerdings im medizinischen Bereich.
Die Kostenübernahme dieser Maßnahmen für Schulkinder beantragen Sie beim Rhein-Erft-Kreis, Sozialamt, 50/21, Eingliederungshilfe.
Ein Antrag auf Kostenübernahme für noch nicht eingeschulte Kinder wird beim Landschaftsverband Rheinland gestellt.
Ausnahme: Sollte bereits eine Maßnahme für noch nicht eingeschulte Kinder schon vor dem 01.01.2020 vom Rhein-Erft-Kreis bewilligt worden sein, ist der Rhein-Erft-Kreis auch für die Weiterbewilligungen bis zum 31.07.2022 zuständig.
Ein Beitrag für noch nicht eingeschulte Kinder und Schulkinder ist nicht aufzubringen.
- Formloser Antrag unter Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Sorgeberechtigte/r des Kindes
- Aktuelle ärztliche/medizinische Unterlagen von SPZ, Uniklinik, etc.
- Schweigepflichtentbindung
- Bei Frühförderung im Frühförderzentrum: Förder- und Behandlungsplan
- Herr Kautz
Tel.: 02271/83-15067
Es fallen keine Gebühren an.
Aufgrund einer medizinischen Begutachtung durch den jugendärztlichen Dienst ist eine Bearbeitungszeit von 6 bis 8 Wochen einzuplanen. Bei Behandlung im SPZ ist für jedes Quartal ein aktualisierter Arztbericht einzureichen um die Weiterbewilligung zu gewähren.