Elterngeld

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Elterngeld

Beschreibung

Zuständig für das Elterngeld ist die Kreisverwaltung, wenn der Wohnort des Kindes im Rhein-Erft-Kreis liegt.

Für Geburten ab dem 01.09.2021 ändert sich die Zuständigkeit nicht, wenn sich nach Antragstellung der Wohnsitz ändert.

Ausführliche Informationen zum Elterngeld sowie den Online-Antrag finden Sie auf der Seite https://familienportal.nrw/elterngeld.

Es werden immer nur Unterlagen von dem Elternteil benötigt, der Antragsteller ist.

Achtung: Bitte die Unterlagen (mit Ausnahme der Geburtsurkunde) in Kopie einreichen! Die Antragsbearbeitung erfolgt elektronisch; die Unterlagen werden nach dem Einscannen vernichtet.

  • Online- Antrag 
  • Original-Geburtsurkunde des Kindes  "zur Beantragung von Elterngeld" (Ausfertigung wichtig)
  • Einkommensnachweis aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist bei Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes bzw. Gewinn- und Verlustrechnung, sofern der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • bei Zahlung von Mutterschaftsgeld, Nachweis über Höhe und Dauer erforderlich einschließlich Arbeitgeberzuschuss
  • ggfs. Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis

Bei Selbstständigen ist die Einkommenserklärung für Selbstständige auszufüllen. Diese gibt Auskunft über die jeweils zu erbringenden Nachweise (grundsätzlich wird der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung über diesen Zeitraum, falls der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, benötigt).

Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend wird Elterngeld jedoch nur maximal für die letzten drei Monate vor Antragseingang gezahlt.

Aktuell müssen Sie mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen. Sie unterstützen die Sachbearbeitung, indem Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in dieser Zeit Abstand nehmen. Sollten Sie dadurch jedoch in eine erhebliche existenzielle Notlage geraten, geben Sie uns bitte Bescheid. Bitte machen Sie hiervon nur im Ausnahmefall Gebrauch. In dringenden Anliegen schicken Sie uns bitte unter Angabe Ihres Geschäftszeichens eine kurze E-Mail an elterngeld@rhein-erft-kreis.de. Die längere Bearbeitungszeit entschuldigen wir vielmals. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Wie erhalte ich das Antragsformular? 

Online-Antrag oder per E-Mail: Elterngeld@rhein-erft-kreis.de anfordern, der Antrag wird dann per Post zugesandt.

Wie lange bekomme ich das Elterngeld?

Elterngeldbezug ist in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes möglich, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate lang Elterngeld bezieht, d.h. in dieser Zeit sein Erwerbseinkommen mindert und nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet oder wenn es sich um eine/n Alleinerziehende/n handelt, der die alleinige elterliche Sorge hat oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld reduziert sich die Laufzeit entsprechend. Ansonsten kann Elterngeld HÖCHSTENS für 12 Monate beantragt werden.

Wann kann das Elterngeld beantragt werden?

Das Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes beantragt werden.

Darf ich in dem Zeitraum, wo ich Elterngeld bekomme, arbeiten?

Im Zahlungszeitraum des Elterngeldes darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Gleiches gilt für erzieltes Arbeitslosengeld oder Krankengeld.

Was passiert, wenn Geschwister vorhanden sind?

Geschwisterbonus (nicht bei Mehrlingsgeburten): mindestens 75 Euro

  • bei 2 Kindern, solange bis das Ältere 3 Jahre alt ist,
  • bei 3 und mehr Kindern, solange bis mindestens 2 Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei behinderten Geschwisterkindern (mdB 20<) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr

Gibt es Besonderheiten beim Elterngeld für Zwillinge und Mehrlingskinder?

Für Eltern von Zwillingen und Mehrlingskindern, die bis zum 31.12.2014 geboren sind, ergaben sich durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts Änderungen beim Elterngeld. Das Gericht hatte am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Für Geburten ab 01.01.2015 haben Eltern von Mehrlingen dagegen nur einen geburtsbezogenen Anspruch auf Elterngeld. Die Regelungen zum Mehrlingszuschlag bleiben unberührt, so dass sich das Elterngeld wie bisher für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um je 300 Euro erhöht. 

Was passiert, wenn ich vorher kein Erwerbeinkommen hatte?

Auch diejenigen, die kein Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes erzielt haben, haben einen Anspruch auf einen sogenannten Sockelbetrag in Höhe von z.Z. 300 Euro.

Was bedeutet ElterngeldPlus?

Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 gilt das ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Damit ist es für Mütter und Väter nun einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren.

Weitere Informationen zum Thema Elterngeld und ElterngeldPlus, sowie (geplanter) Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Den
entsprechenden Link zur online-Terminvereinbarung finden Sie rechts auf dieser Seite.

Auf telefonische, schriftliche oder persönliche formlose Beantragung wird ein entsprechender Vordruck versandt oder unmittelbar ausgehändigt.

Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeitenden richten sich nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes.

  • Frau Münchrath (A-Bz)
  • Frau Stumpen (C-Gel)
  • Herr Bause (Gem-Jz)
  • Frau Rüttgers (K-Lj, Z-ßßßßß)
  • Frau Köhnen (Lk-Nei)
  • Frau Faßbender (Nej-Psu)
  • Frau Westenbrink (Pst-Scho)
  • Frau Radke (Schp-Stj)
  • Frau Niessen (Stk-Yz)

E-Mails bitte an elterngeld@rhein-erft-kreis.de

Name Typ Kosten
Elterngeld $kosten.typ kostenfrei

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen