Schülerspezialverkehr an Förderschulen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Schülerspezialverkehr an Förderschulen

Beschreibung

Der Rhein-Erft-Kreis als Schulträger hat gemäß § 12 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)  festgestellt, dass die wirtschaftlichste Beförderung an den kreiseigenen Förderschulen der Schülerspezialverkehr (§ 14 SchfkVO) ist. Die Beförderung erfolgt durch beauftragte Unternehmen zwischen Wohnort und Schule. Im Einsatz sind u.a. Spezialfahrzeuge für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer.

Das für die Route zuständige Unternehmen teilt den Erziehungsberechtigten/Betreuern Fahrzeiten und Haltestellen mit. Durch Neuaufnahme oder Umzug ändert sich gegebenenfalls die Streckenführung und somit die Fahrzeiten anderer Schüler/-innen. Die Aufnahme bzw. Änderung erfolgt innerhalb von 2 Werktagen.

Bei Nichtnutzung des Schülerspezialverkehrs können gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis als Schulträger keine Fahrkosten geltend gemacht werden.

Wem sind Umzüge mitzuteilen?

Umzüge sind so früh wie möglich sowohl der besuchten Förderschule als auch dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in des Rhein-Erft-Kreises bekanntzugeben, damit die Routenplanung entsprechend angepasst wird bzw.ein Routenwechsel (u.U. auch zu einem anderen Unternehmen) veranlasst werden kann.

An wen wende ich mich bei Problemen im Schülerspezialverkehr?

Sollten Unstimmigkeiten/Unklarheiten im Schülerspezialverkehr auftreten, wenden Sie sich bitte an die Schule oder den/die Sachbearbeiter/-in des Schulverwaltungsamtes.

Für die Beförderung wird kein Eigenanteil von den Erziehungsberechtigten/Betreuern erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson