Geschützte Tiere melden
Die Bundesrepublik Deutschland schloss sich 1976 dem Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 an. Das Abkommen regelt den Handel mit bedrohten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
Für das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises bestehen hierbei Aufgaben bei der Durchführung der Bundesartenschutzverordnung, der Durchführung entsprechender Kontrollen und das Führen eines Melderegisters besonders geschützter Arten im Bezirk.
Artgeschützte Tiere, die gehalten oder gehandelt werden sollen, sind beim Kreisveterinäramt anzumelden. Dort werden sie in dem Melderegister geführt. Nachzuchten müssen ebenfalls vom Veterinäramt bestätigt werden, damit später der Halter ihre Legalität nachweisen kann.
Verstorbene, abgegebene oder entwichene Tiere sind ebenfalls abzumelden.
- ausgefülltes Anmeldeformular
- Herkunftsnachweise/Cites- bzw. EG-Bescheinigungen der Tiere in Kopie
Müssen artgeschützte Tiere zwingend an- und abgemeldet werden?
Ja, kommt der Halter bzw. Händler der Meldepflicht nicht nach, kann das Versäumnis als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Tiere, die unter den Artenschutz fallen und wofür ein Legalitätsnachweis nicht vorgelegt werden kann, werden beschlagnahmt oder eingezogen.
Welche Tiere sind artgeschützt?
Derzeit gibt es ca. 56.000 geschützte Tierarten. Eine genaue Auflistung aller geschützten Arten ist beim Bundesamtes für Naturschutz zu finden.
- Frau Reinders
Tel.: 02271/83-13931
Bei der An- und Abmeldung fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Artgeschützte Tiere müssen unverzüglich angemeldet werden, d.h. innerhalb eines Monats nach Inbesitznahme bei Fremdzugängen und innerhalb von drei Monaten bei Eigenzuchten.