Prostituiertenschutzgesetz

Zum 01.07.2017 ist das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostitutionsschutzgesetz - ProstSchG) in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz sowie die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der in der Prostitution Tätigen. Darüber hinaus soll das Gesetz dazu beitragen, die Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Ausbeutung von Prostitution sowie Zuhälterei zu bekämpfen.

Die Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin grundsätzlich erlaubnisfrei. Bundeseinheitlich verpflichtend für alle Prostituierten ist jedoch eine behördliche Anmeldung sowie eine Gesundheitsberatung.

In Nordrhein-Westfalen sind für die Umsetzung des Gesetzes für das Anmeldeverfahren die Ordnungsbehörden und für die Gesundheitsberatung die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Termine für die gesundheitliche Beratung sowie für die Anmeldung nach §§ 3 ff. ProstSchG finden in der Regel mittwochs und freitags nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 02271/83-13253 statt.

Benötigte Unterlagen: 
  • zwei Lichtbilder (Anforderung: kein Rand, 45mm hoch, 35 mm breit)
  • Personalausweis/Reisepass/Pass- oder Ausweisersatz
    (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit)
    • elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), der die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit enthält
      (nur bei Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige oder nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind)
  • Nachweis über alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,
    hilfsweise Zustellanschrift
  • Nachweis über Gesundheitsberatung: Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung erfolgt nur nach vorheriger Gesundheitsberatung durch das Gesundheitsamt.
Besonderheiten: 
  • Prostituierte müssen ihre Tätigkeit ab dem  01. Juli 2017 anmelden. Vor der ersten Anmeldung muss eine Gesundheitsberatung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Für die Ausstellung der fälschungssicheren Anmeldebescheinigung sind erforderliche Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Die Anmeldebescheinigung ist zeitlich befristet.
  • Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt (z. B. Bordell, Laufhaus, Prostitutionsfahrzeug) benötigt seit dem 01.07.2017 eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Personen gekoppelt. 
FAQs: 

Wie stelle ich einen Onlineantrag?

Über den Button "Onlineantrag" oben rechts können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einen Antrag online stellen. Hierfür müssen Sie sich einmalig für ein kostenloses Servicekonto NRW registrieren.

Rechtliche Grundlagen: 
  • Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Ansprechpartner: 
  • Frau Lambertz
    Tel.: 02271/83-13232
  • Frau Weitz
    Tel.: 02271/83-13223
Gebühren: 
  • Die Anmeldung für Prostituierte ist gebührenfrei.
  • Je nach Aufwand und Betriebsgröße betragen die Gebühren für die Prüfung sowie für die Erteilung eine Erlaubnis zwischen 500,00 und 3.500 €.
  • Eine gesonderte Gebühr für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Betriebsleitung kann zwischen 350 und 1.000 € betragen.
Fristen, zeitlicher Ablauf: 

Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren für ein Jahr. Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden. Für eine Verlängerung der Anmeldung benötigen Prostituierte ab 21 Jahren einmal jährlich eine gesundheitliche Beratung. Prostituierte unter 21 Jahren müssen sich mindestens alle sechs Monate gesundheitlich beraten lassen.