Einzelfallhilfen in Kindertagesstätten beantragen
Als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern. Eine derartige Leistung ist insbesondere gem. § 55 Abs. 2 Ziffer 2 SGB IX die heilpädagogische Leistung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Heilpädagogische Leistungen werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
- Formantrag (Antragsvordruck für Regelkindergärten oder Heilpädagogische Kita)
- Kopie Kita-Vertrag
- Bewilligungsbescheid über 3,5 fache Kibiz-Pauschale
- Bewilligungsbescheid über die LVR FInk-Pauschale
- Aktuelle ärztliche/medizinische Unterlagen (nicht älter als 6 Monate) von SPZ, Uniklinik, etc.
- Übersicht über die Aufteilung des Kindergartens (Gruppenstärke, Anzahl der Pfleger/Erzieherinnen, befindet sich ein Mitarbeiter mit einem heilpädagogischen Hintergrund o.ä. in der Einrichtung?)
- Frau Hiller
Tel.: 02271/83-15067 - Frau Heyden
Tel.: 02271/83-15056
Es fallen keine Gebühren an.
Der mögliche Sozialhilfebedarf muss sofort gemeldet werden, da eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist. Die Dauer der Antragsbearbeitung bis zur Bewilligung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.