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Leistungen, die von der Richtlinie ausgenommen sind

Die EU hat in der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich bestimmt, dass einige Leistungen von der Richtlinie ausgenommen sind.

Auf die folgenden Tätigkeiten findet die EU-Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung: 

  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; 
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung; 
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen; 
  • Verkehrsdienstleistungen; 
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; 
  • Gesundheitsdienstleistungen; 
  • audiovisuelle Dienste (Kino) und Rundfunk; 
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten; 
  • Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; 
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden; 
  • private Sicherheitsdienste; 
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.