Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge
D115 spezifische Werte
Wer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition durch den Tod eines Waffenbesitzers erwirbt, hat dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Gebühren
Ausstellung der Erben-WBK einschließlich Eintragung der 1. und 2. Waffe: 30 €
Eintragung jeder weiteren Waffe: 5 € (max. 60 €)
Die Abgabe der Waffe(n) zur ersatzlosen Vernichtung ist kostenlos.
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist bei der Kreispolizeibehörde gestellt werden.
Sofern mehrere Erben vorhanden sind, müssen die nicht Interessierten eine Verzichtserklärung abgeben. Für Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Sobald der Antrag bei der Waffenbehörde vorliegt, prüft die Behörde, ob der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Jeder Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition ist per Gesetz von sich aus verpflichtet, der zuständigen Kreispolizeibehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachzuweisen.
Die Erteilung der WBK im Wege der Erbfolge ist abhängig von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen (körperlichen und geistigen) Eignung des Antragstellers.
Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Personalausweis
- Waffenbesitzkarte der/des Verstorbenen
- Nachweis der Erbberechtigung
- Sterbeurkunde
- ggf. Verzichtserklärung von Miterben
Hinweis: Der Antragsvordruck und alle benötigten Unterlagen müssen im Original übersandt werden. Eine elektronische Antragstellung ist nicht möglich.
Rechtliche Grundlagen
FAQ
Darf ich die geerbte Waffe behalten?
Ja, die Erben erhalten auf Antrag eine Waffenbesitzkarte (WBK), die lediglich zum Besitznachweis dient. Geerbte Waffen müssen, sofern der Erbe kein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze, Jäger oder Waffensammler) nachweisen kann, mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen werden, welches verhindert, dass mit den Waffen geschossen werden kann.
Die Waffen können jedoch auch an einen sonstigen Berechtigten (z.B. lizensierte Waffenhändler, Inhaber von Erwerbsberechtigungen für diese Waffen) überlassen werden. Des weiteren besteht für Erben die Möglichkeit, die Waffen zur unentgeltlichen Vernichtung bei der Kreispolizeibehörde abzugeben.
Zuständigkeitsregelungen
- Frau Hahlweg
Tel.: 02271/83-3114
Fax.: 02237/97302–2009 - Frau Raab
Tel.: 02271/83-3115
Fax.: 02237/97302–2009
zuständige Stellen, Formulare und Links
Formulare und Broschüren
- Nachträgliche Beantragung einer Waffenbesitzkarte
im Wege der Erbfolge
Größe: [167 KB] - Merkblatt zur Waffenbesitzkarte auf Grund eines Erbfalls
(Erben-WBK) gem. §20 WaffG
Größe: [41 KB]
