Waffenrecht - Sprengstofferlaubnis


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Sprengstofferlaubnis

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen).

Gebühren

Ausstellen der Erlaubnis

  • für 25 kg: 153,39
  • je 5 kg mehr bzw. je 5 kg weniger: 10,23

Verlängerung der Erlaubnis

  • für 25 kg: 102,26
  • je 5 kg mehr bzw. je 5 kg weniger: 10,23

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Vor Antragstellung muss ein Fachkundenachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung) gem. § 34 Absatz 2 der 1. SprengV erworben werden.

Die Bearbeitung des Antrags nimmt bis zu 4 Wochen in Anspruch.

Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 27 SprengG
  • Fachkundennachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung)

Hinweis: Der Antragsvordruck muss unterschrieben im Original übersandt werden (keine elektronische Antragstellung möglich).

Rechtliche Grundlagen

FAQ

Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis zu erfüllen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Fachkundenachweis
  • Bedürfnis
  • geeignete Lagerstätte

Zuständigkeitsregelungen

  • Frau Hahlweg
    Tel.: 02271/83-3114
    Fax: 02237/97302–2009
  • Frau Raab
    Tel.: 02271/83-3115
    Fax: 02237/97302–2009

zuständige Stellen, Formulare und Links

Formulare und Broschüren

  • Antrag auf Erteilung
    einer Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
    Größe: [106 KB]
  • Antrag auf Erteilung der Verlängerung
    zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
    Größe: [136 KB]
  • Merkblatt
    über die Aufbewahrung kleiner Mengen Schwarzpulver und/oder Treibladungspulver (z.B. Nitrozellulosepulver) im privaten Bereich
    Größe: [29 KB]