Sicherheit und Ordnung - Vollstreckung des Fahrverbotes


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Vollstreckung des Fahrverbotes

Wurde mit einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet, muss der Führerschein für die in dem Bescheid angegebene Zeit (1-3 Monate) bei der Kreisverwaltung abgegeben werden.

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Der Führerschein ist sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder, bei Gewährung der Viermonatsfrist, innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft abzugeben.

Der Führerschein kann nach Ablauf des Fahrverbotes abgeholt oder auf Wunsch zugesandt werden.

Wurde dem Betroffenen die Viermonats-Frist eingeräumt, so muss der Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft bei der anordnenden Behörde eingehen. Anderenfalls ist der Führerschein mit Rechtskraft des Bescheides abzugeben.

Unterlagen

  • Bußgeldbescheid
  • Führerschein
  • ggf. Vollmacht mit Personalausweisen

zuständige Stellen, Formulare und Links