Zulassung zur Fischerprüfung
D115 spezifische Werte
Grundsätzlich muss jeder, der angeln möchte, u.a. Inhaber eines Fischereischeines sein. Die Anmeldung zur Fischerprüfung erfolgt über das entsprechende Antragsformular.
Für ein persönliches Beratungsgespräch steht Ihnen eine Online-Terminreservierung zur Verfügung.
Gebühren
- Prüfungsgebühr Fischerprüfung: 50,00 €
- Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Fischerprüfung: 30,00 €
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und findet vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss statt.
Im theoretischen Teil werden dem Prüfling insgesamt 60 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:
- Allgemeine Fischkunde
- Spezielle Fischkunde
- Gewässerkunde und Fischhege
- Natur- und Tierschutz
- Gerätekunde
- Gesetzeskunde
Im praktischen Teil sind zunächst ausreichende Artenkenntnisse der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden dem Prüfling 6 von 44 Bildtafeln vorgelegt.
Weiterhin hat der Prüfling ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät waidgerecht zusammenzubauen.
Hat der Prüfling den praktischen Teil der Fischerprüfung nicht bestanden, so kann dieser Teil ohne erneute Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch bei der nächsten Fischerprüfung , nachgeholt werden.
Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde vollständig ausgefüllt einzureichen. Prüfungstermine werden zweimal im Jahr angesetzt; die Termine werden zwei Monate vorher im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreis bekannt gegeben.
Unterlagen
Besonderheiten
Die erste Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Fischerprüfung bestanden hat.
- Vollendung des 13. Lebensjahres
- keine Betreuung aufgrund einer physischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis, bzw. bei Nichtbestehen einen schriftlichen Bescheid.
FAQ
Wo erhalte ich einen Fischereischein?
Einen Fischereischein erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Kann ich damit angeln?
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins und Fischereierlaubnisscheines sein, diese bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugskräften, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist das erfolgreiche Ablegen der Fischerprüfung. Der Besitz eines Fischereischeines reicht alleine für die Ausübung der Fischerei jedoch nicht aus.
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss einen Fischereierlaubnisschein bei sich führen.
Der Fischereierlaubnisschein kann beim jeweiligen Fischereiberechtigten oder Fischereipächter erworben werden. Auskunft darüber, wer Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, erhalten Sie bei der Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises.
Zuständigkeitsregelungen
- Frau Schlachter
Tel.: 02271/83-3285
Fax: 02271/83-2340 - Frau Vetter
Tel.: 02271/83-3286
Fax: 02271/83-2340
zuständige Stellen, Formulare und Links
Formulare und Broschüren
- Antrag auf Zulassung
Fischerprüfung (theoretisch und/oder praktisch)
Größe: [112 KB]
Links
- Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V
Bezirk Rhein-Erft, Vorbereitungslehrgänge
