Sicherheit und Ordnung - Zulassung zur Fischerprüfung


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Zulassung zur Fischerprüfung

Grundsätzlich muss jeder, der angeln möchte, u.a. Inhaber eines Fischereischeines sein. Die Anmeldung zur Fischerprüfung erfolgt über das entsprechende Antragsformular.

Für ein persönliches Beratungsgespräch steht Ihnen eine Online-Terminreservierung zur Verfügung.

Gebühren

  • Prüfungsgebühr Fischerprüfung: 50,00
  • Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Fischerprüfung: 30,00

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und findet vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss statt.

Im theoretischen Teil werden dem Prüfling insgesamt 60 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:

  • Allgemeine Fischkunde
  • Spezielle Fischkunde
  • Gewässerkunde und Fischhege
  • Natur- und Tierschutz
  • Gerätekunde
  • Gesetzeskunde

Im praktischen Teil sind zunächst ausreichende Artenkenntnisse der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden dem Prüfling 6 von 44 Bildtafeln vorgelegt.

Weiterhin hat der Prüfling ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät waidgerecht zusammenzubauen.

Hat der Prüfling den praktischen Teil der Fischerprüfung nicht bestanden, so kann dieser Teil ohne erneute Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch bei der nächsten Fischerprüfung , nachgeholt werden.

Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde vollständig ausgefüllt einzureichen. Prüfungstermine werden zweimal im Jahr angesetzt; die Termine werden zwei Monate vorher im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreis bekannt gegeben.

Unterlagen

Besonderheiten

Die erste Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Fischerprüfung bestanden hat.

  • Vollendung des 13. Lebensjahres
  • keine Betreuung aufgrund einer physischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis, bzw. bei Nichtbestehen einen schriftlichen Bescheid.

FAQ

Wo erhalte ich einen Fischereischein?

Einen Fischereischein erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Kann ich damit angeln?

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins und Fischereierlaubnisscheines sein, diese bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugskräften, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist das erfolgreiche Ablegen der Fischerprüfung. Der Besitz eines Fischereischeines reicht alleine für die Ausübung der Fischerei jedoch nicht aus.

Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss einen Fischereierlaubnisschein bei sich führen.

Der Fischereierlaubnisschein kann beim jeweiligen Fischereiberechtigten oder Fischereipächter erworben werden. Auskunft darüber, wer Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, erhalten Sie bei der Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises.

Zuständigkeitsregelungen

  • Frau Schlachter
    Tel.: 02271/83-3285
    Fax: 02271/83-2340
  • Frau Vetter
    Tel.: 02271/83-3286
    Fax: 02271/83-2340

zuständige Stellen, Formulare und Links

Formulare und Broschüren

Links