Gewerbeangelegenheiten - Handwerkerparkausweis beantragen


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Handwerkerparkausweis beantragen

Handwerksbetriebe, die regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.

Damit können sie in Köln, Bonn und Leverkusen sowie den Städten und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises sowie des Rheinisch-Bergischen und des Oberbergischen Kreises in bestimmten Bereichen parken. Es kann auch nur für den Rhein-Erft-Kreis und den Rhein-Kreis-Neuss eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung Region Köln/Bonn beträgt 305,00 Euro für die erste Genehmigung und 153,00 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung.

Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung Rhein-Erft-Kreis/Rhein-Kreis-Neuss beträgt 90,00 Euro für die Dauer von 1 Jahr und 200,00 Euro für 3 Jahre je Genehmigung/ Ausfertigung.

Keine weiteren Kosten für den Antragsteller.

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Die Ausnahmegenehmigung für die Region Köln/Bonn mit den angeschlossenen Kreisen wird für 1 Jahr erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung für den Rhein-Erft-Kreis und den Rhein-Kreis-Neuss kann für 1 oder 3 Jahre erteilt werden.

Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der Handwerkskarte
  • Kopie der Kraftfahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I der Fahrzeuge, für die die Genehmigung gelten soll.

Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.

Besonderheiten

Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot/ Zonenhaltverbot (Zeichen 286/290 StVO)
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§13 Abs. 2 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§45 Abs. 1b StVO)

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk ( Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung ) ausüben und

  • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen.
  • ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattfahrzeug bzw. für Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss mit einer festen Firmenbeschriftung (mind. DIN A4) versehen sein.
  • Andere Betriebe können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann die Ausnahmegenehmigung sofort erteilt werden.

FAQ

Ist die Genehmigung auf andere Fahrzeuge übertragbar?

Die Region Köln/Bonn-Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf 6 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die mit einem Hologramm (Kopierschutz) versehene Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.

Es können so viele Originalausfertigungen/ Genehmigungen wie benötigt beantragt werden.

Sofern Sie über mehr als 6 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

Zuständigkeitsregelungen

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereiches zu stellen.

Antragsteller mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches können den Antrag bei einer beliebigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereiches stellen, auch beim Rhein-Erft-Kreis.

Der Antrag ist bei dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu stellen, in der sich der Betriebssitz befindet.

zuständige Stellen, Formulare und Links

Formulare und Broschüren