Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen
D115 spezifische Werte
Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Fahrzeug, welches abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle oder zur Hauptuntersuchung fahren.
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Es ist keine Vorsprache erforderlich.
Unterlagen
Besonderheiten
Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:
Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
- zur Abstempelung der von der Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen
- zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels (Außerbetriebsetzung)
- zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.
Die Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Für ein Fahrzeug mit Rhein-Erft-Kreis-Kennzeichen kommen also neben dem Kreisgebiet selbst nur die folgenden Zulassungsbezirke in Frage:
- Köln, mit dem Kennzeichen K,
- Düren, mit dem Kennzeichen DN,
- Euskirchen, mit dem Kennzeichen EU,
- Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE oder
- Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU.
Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen! Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.
Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für den Fall gilt, dass das amtliche Kennzeichen am gleichen Tag für ein anderes Fahrzeug übernommen wird.
Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Rechtliche Grundlagen
- § 10 Absatz 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
