Ausländerwesen und Staatsangehörigkeit - Einbürgerung


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Einbürgerung

Wer sich seit

  • mindestens acht Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland aufhält,
  • eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf Daueraufenthalt ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • sich zu der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bekennt,
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt
  • seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,

hat einen Einbürgerungsanspruch.

Gebühren

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden und kein eigenes Einkommen haben, reduziert sich die Gebühr auf 51 Euro.

Im Falle einer Ablehnung beträgt die Verwaltungsgebühr 191,25 , bei Rücknahme durch den Antragsteller, die Antragstellerin 127,50 .

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Die Anträge werden bei den örtlichen Einwohnermeldeämtern/Bürgerämtern entgegengenommen. Dort findet auch eine Beratung und Vorprüfung statt.

Bearbeitungszeit beträgt ca. 3-4 Monate ab Antragstellung.

Unterlagen

  • Gültiger Heimatpass
  • Aktueller Lebenslauf
  • Geburtsurkunde des Antragstellers/der Antragstellerin mit dt. Übersetzung
  • Evt. Heiratsurkunde des Antragstellers/der Antragstellerin mit dt. Übersetzung
  • Familienbuchabschrift
  • Nachweis über eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes Studium
  • Einkommensnachweise

Besonderheiten

In der Regel muss die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung aufgegeben werden (außer EU-Bürger und bestimmte Ausnahmen).

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt neben der Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Für Ehegatten deutschen Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.

Zuständigkeitsregelungen

  • Herr Klinger
    Telefon: 02271/83-3209
    Fax: 02271/83-2338
  • Frau Moog
    Telefon: 02271/83-3213
    Fax: 02271/83-2338
  • Frau Loosen
    Telefon: 02271/83-3280
    Fax: 02271/83-2338
  • Frau Ottersbach
    Telefon: 02271/83-3202
    Fax: 02271/83-2338

zuständige Stellen, Formulare und Links

Formulare und Broschüren