Besuchseinladung beantragen
D115 spezifische Werte
Staatsangehörige aus bestimmten Staaten brauchen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum. Dieses ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) zu beantragen. Zur Erlangung des Visums kann durch einen Gastgeber im Bundesgebiet eine sog. Verpflichtungserklärung abgegeben werden.
Gebühren
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Unterlagen
zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
- aktuelle Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen, z.B.:
- Gehaltsnachweise der letzten drei Monate,
- aktuelle(r) Rentenbescheid(e
- Arbeitslosengeldbescheid
- Bescheinigung des Steuerberaters über die Höhe des Nettoeinkommens bei Selbstständigen
- Wohnraumnachweis z.B. Mietvertrag, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, aktueller Abgabenbescheid)
- Nachweise über Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, Kreditverpflichtungen, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen
- Achtung! Besonderheit: Bonitätsauskunft.
In Einzelfällen ist es möglich, dass zur Prüfung der Bonität die Vorlage einer Schufa-Auskunft erforderlich ist. Das Erfordernis kann im Vorfeld nicht festgestellt werden, sondern ergibt sich erst bei Ihrer persönlichen Vorsprache. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Fall eine weitere Vorsprache erforderlich wird.
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
- Angaben zu den Personalien des Gastes (Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift im Heimatland. Hilfreich aber nicht unbedingt erforderlich ist auch die Nummer des Reiseausweises des Gastes.)
Bei Familienzusammenführung/ Eheschließung zusätzlich noch:
- Heiratsurkunde,
- Familienbuch oder
- Bescheinigung über Anmeldung der Eheschließung,
- Angaben über Zusatzausgaben (wie Unterhaltsleistungen, Versicherungen usw. (vgl. oben))
Bei Studien-/ Schulvisum zusätzlich noch:
- Angaben über Zusatzausgaben wie Unterhaltsleistungen, Versicherungen usw. (vgl. oben), Anmeldung für Studien-/ Schulkurs
Bei Geschäftsvisum zusätzlich noch:
- Gewerbeanmeldung,
- Handelsregisterauszug
Besonderheiten
Die Verpflichtungserklärung kann nur durch eine Person abgegeben werden, die über ausreichendes und eigenes Einkommen verfügt. Zur Feststellung des ausreichenden Einkommens, werden die Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu Grunde gelegt.
Allgemeine Hinweise:
- Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der/ die "Einlader/-in", die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/ des Besuchers zu tragen, d.h., dass durch den Gastgeber sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, zu erstatten sind (§68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).
- Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt.
- Der ausländische Gast muss bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Verpflichtungsgeber im Bundesgebiet abgeschlossen werden.
- Das Schengen-Visum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die Besucherin/ der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den sie/ er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland nur noch in Ausnahmefällen möglich ist (z.B. höhere Gewalt bei Naturkatastrophen).
- Bei Besuchsaufenthalten oder Geschäftsreise bis zu drei Monaten entscheiden die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Visums. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt nicht.
- Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sollen grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen.
- Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Bergheim oder Kerpen haben, beachten Sie bitte, dass für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung die Ausländerbehörde der jeweiligen Stadtverwaltung zuständig ist.
Rechtliche Grundlagen
- § 68 AufenthG und §§ 66 und 67 AufenthG
FAQ
Was muss bei Einladung eines Geschäftspartners berücksichtigt werden?
Wenn Firmen Geschäftspartner einladen, muss der Geschäftsführer vorbeikommen oder jemanden bevollmächtigen.
Muss die Firma im Rhein-Erft-Kreis liegen?
Die Firma muss sich im Rhein-Erft-Kreis befinden. Zudem muss der Wohnraumnachweis (meistens Hotelzimmer) auch im Rhein-Erft-Kreis sein.
Muss die einladende Firma für die Kosten des eingeladenen Geschäftspartners aufkommen?
Nein, der Gast muss in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung selbst nachweisen, das er für sich selbst aufkommen kann und muss dementsprechend dort Gehaltsabrechnungen usw. nachweisen.
Welche Unterlagen müssen für die Einladung eines Geschäftspartners eingereicht werden?
-
Gewerbeanmeldung,
-
gültiger Ausweis,
-
Angaben zu den Personalien des Gastes
Was passiert, wenn die Bonität nicht gegeben ist?
Sollte die Prüfung der Unterlagen ergeben, dass Ihre Bonität nicht gegeben ist, kann eine Kaution (Sicherheitsleistung) hinterlegt werden, um die Verpflichtungserklärung zu erhalten. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer Bankbürgschaft, der Einzahlung auf ein Verwahrkonto des Kreises oder Anbringung eines Sperrvermerkes auf einem Sparbuch erfolgen.
zuständige Stellen, Formulare und Links
andere Leistungen
Links
- Auswärtiges Amt
Information zu den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate)
