Häufig nachgefragt - Bußgeld bezahlen


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Bußgeld bezahlen

Zur Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs werden von der Polizei und der Kreisordnungsbehörde Geschwindigkeitsüberwachungen durchgeführt.

Die Bußgeldstelle ahndet Fehlverhalten (Ordnungswidrigkeiten) aus straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen von Verwarn- und Bußgeldverfahren.

Gebühren

Bei einem Verwarngeld werden keine Gebühren erhoben. Im Falle eines Bußgeldbescheides werden 5 % des festgesetzten Bußgeldes, mindestens jedoch 20 , als Gebühr erhoben. Zusätzlich werden Auslagen in Höhe von z.Z. 3,50 geltend gemacht.

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Einspruch: möglich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift

Unterlagen

Bei Überweisung des Bußgeldes ist unbedingt das Akten- oder Kassenzeichen anzugeben.

Die Bankverbindung lautet:

Kreissparkasse Köln
BLZ: 370 502 99
Kto.-Nr.: 0142020003

Rechtliche Grundlagen

FAQ

Wenn der Bescheid akzeptiert wird:

Der festgesetzte Gesamtbetrag ist spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf das angegebene Konto einzuzahlen. Hierbei ist unbedingt das Aktenzeichen / das Kassenzeichen anzugeben.

Die Bankverbindung lautet:

Kreissparkasse Köln
BLZ: 370 502 99
Kto.-Nr.: 142001200

Was, wenn der Bescheid nicht akzeptiert wird?

In diesen Fällen kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden. Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein nach dieser Frist eingegangener Einspruch von der Behörde anerkannt werden.

Was passiert, wenn nicht gezahlt wird?

Wenn nicht bezahlt und auch kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt wird, wird ein Mahnverfahren bis zur Erzwingungshaft eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

zuständige Stellen, Formulare und Links