Waffenbesitzkarte für Sportschützen (WBK)
D115 spezifische Werte
Gebühren
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Sobald der Antrag vorliegt, prüft die Waffenbehörde ob der Antragsteller das erforderliche Mindestalter hat, die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, ein Bedürfnis vorliegt und ein Sachkundenachweis erbracht wurde.
Die Beantragung des Antrags nimmt bis zu 4 Wochen in Anspruch.
Jeder Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition ist per Gesetz von sich aus verpflichtet, der zuständigen Kreispolizeibehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachzuweisen.
Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem WaffG
- Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Verbandes
- Sachkundenachweis /-Zeugnis
Hinweis: Der Antragsvordruck und alle benötigten Unterlagen müssen im Original übersandt werden. Eine elektronische Antragstellung ist nicht möglich.
Rechtliche Grundlagen
FAQ
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die WBK erteilt werden kann?
Die WBK kann nur erteilt werden, wenn durch eine Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ein Bedürfnis nachgewiesen wird.
Das Mindestalter für die Erteilung einer WBK beträgt generell 21 Jahre für großkalibrige Waffen und Munition. Weiterhin müssen Sportschützen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, auf eigene Kosten ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Lediglich für kleinkalibrige Waffen und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis zum Kaliber 12 reicht es aus, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
Zuständigkeitsregelungen
- Frau Hahlweg
Tel.: 02271/83-3114
Fax: 02237/97302–2009 - Frau Raab
Tel.: 02271/83-3115
Fax: 02237/97302–2009
zuständige Stellen, Formulare und Links
Formulare und Broschüren
- Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe
Größe: [156 KB] - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
Größe: [158 KB] - Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen
Größe: [126 KB]
