Pflegewohngeld beantragen
D115 spezifische Werte
Pflegeheime in NRW können für einen Teil der Heimkosten- die Investitionskosten- einen Zuschuss beim Rhein-Erft-Kreis beantragen. Dieser Zuschuss heißt Pflegewohngeld.
Liegt das Pflegeheim außerhalb von NRW ist im Einzelfall festzustellen, ob es in diesem Bundesland Pflegewohngeldleistungen gibt.
Die Pflegekasse leistet Pflegegeld für die Deckung der Pflegekosten, die Pflegestufe ist hierbei unerheblich.
Gebühren
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Das Pflegeheim stellt den Antrag nach Heimaufnahme, bzw. nachdem das Vermögen bis auf dem Schonbetrag von 10.000 € (bei zusammenlebenden Ehegatten 20.000 €) zur Deckung der Heimkosten verwendet wurde. Hierbei kann die Bewilligung für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten nach Antragstellung rückwirkend erfolgen.
Die Dauer der Antragsbearbeitung bis zur Bewilligung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
Unterlagen
- Fragebogen zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Dieser wird nach Antragstellung zunächst an das Heim geschickt und an den Heimbewohner weitergeleitet.)
- Einen Nachweis, dass der Heimbewohner vor Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rhein-Erft-Kreis hatte.
Besonderheiten
Bei der Beantragung von Pflegewohngeld ist zu beachten, dass diese Leistung dem Heim zusteht. Sie profitieren von einer etwaigen Bewilligung in der Form, dass sich Ihre Heimkosten anteilig verringern.
Voraussetzungen:
- Das verfügbare Vermögen des Heimbewohners und gegebenenfalls seines Ehegatten (Lebenspartner) übersteigt die Grenze von 10.000 € (bei zusammenlebenden Ehegatten 20.000 €) nicht.
- Das Einkommen des Heimbewohners und seines Ehegatten (Lebenspartners) reicht zur Deckung der Heimkosten inklusive der Investitionskosten nicht aus.
FAQ
Wer ist zuständig, wenn der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme nicht im Rhein-Erft-Kreis hatte?
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades (Kinder, Enkel) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständigkeitsregelungen
Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter/-innen richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der pflegebedürftigen Heimbewohner.
Zuständig für die Gewährung von Pflegewohngeld an Personen, welche ansonsten die Kosten der stationären Pflege vollständig selbst bezahlen sind:
- Frau Gültzow
Buchstabenbereich A-R
Tel.: 02271/83-2538 - Frau von Wirth
Buchstabenbereich SCH, ST, T-V
Tel.: 02271/83-2528 - Frau Assmann
Buchstabenbereich S (ohne SCH und ST), W-Z
Tel.: 02271/83-2572
Falls neben Pflegewohngeld auch noch Sozialhilfe zur Deckung der Kosten stationärer Pflege benötigt wird, sind folgende Sachbearbeiter/-innen für Sie zuständig:
- Frau Fabry
Buchstabenbereich AAAA-DVZZ
Tel.: 02271/83-2527 - Frau Zörner
Buchstabenbereich DWAA-HELZ
Tel.: 02271/83-2524 - Frau Barleben
Buchstabenbereich HEMA-KRAT
Tel.: 02271/83-2535 - Frau Oziemkiewicz
Buchstabenbereich KRAU-LUDZ
Tel.: 02271/83-2523 - Frau Harder
Buchstabenbereich LUEA-NQZZ
Tel.: 02271/83-2525 - Herr Müller
Buchstabenbereich NRAA-WEIK
Tel.: 02271/83-2541 - Frau Oziemkiewicz
Buchstabenbereich WEIL-ZZZZ
Tel.: 02271/83-2513
zuständige Stellen, Formulare und Links
Formulare und Broschüren
- Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Größe: [15 KB] - Antrag auf Pflegewohngeld (stationäre Pflege)
Größe: [137 KB]
