Freistellungsverfahren beantragen
D115 spezifische Werte
Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist für den Neubau, den Umbau oder die Änderung der Nutzungsart bei Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe keine Baugenehmigung erforderlich. Hier sieht die Landesbauordnung das sogenannte Freistellungsverfahren vor.
Das Bauvorhaben muss allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert sein.
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Sofern die Baugenehmigungsbehörde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann das Freistellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall kann nach Ablauf des Monats mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
Wenn die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann direkt mit dem Bau begonnen werden.
Der Bauherr muss außerdem den unmittelbaren Nachbarn vor Baubeginn mitteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Die Bauaufsichtsbehörde muss über den Baubeginn und die Fertigstellung informiert werden.
Unterlagen
Rechtliche Grundlagen
FAQ
Im Rahmen der Kommunalisierung gehen alle in diesem Kontext stehenden Aufgaben zum 01.01.2011 auf die kreisangehörigen Kommunen über. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre örtliche Stadtverwaltung!!
Zuständigkeitsregelungen
Zuständig für die Durchführung des Freistellungsverfahrens sind die Städte und Gemeinden.
